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Zur Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie (EU RL 2019/770 – DIRL) ist zum 01.01.2022 ein neuer „Titel 2 a“ zu „Verträgen über digitale Produkte“ mit den §§ 327 bis 327 u eingefügt worden.
Während die § 327 t und § 327 u nur Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern betreffen, regeln die §§ 327 bis 327 s den Verbrauchervertrag über digitale Produkte.
Einteilung der §§ 327-327 u
Die vom Gesetzgeber vorgenommene Einordnung in das allgemeine Schuldrecht ist systemgerecht. Es sollte nämlich kein neuer Vertragstyp geschaffen werden. Wegen der verschiedenen Ausgestaltungen von Verträgen über digitale Produkte (z.B. Kauf, Miete, Dienstvertrag etc.) wollte der Gesetzgeber mit den §§ 327 – 327u nur die Vorschriften „vor die Klammer“ ziehen, die bei digitalen Produkten für alle diese Verträge gemeinsam gelten sollen. Nur soweit die §§ 327 – 327u keine Regelungen enthalten, kann auf die Vorschriften des Schuldrechts-BT zurückgegriffen werden (z.B. § 475a).