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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1 - 9. Teil Grundzüge des Schadensrechts

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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

9. Teil Grundzüge des Schadensrechts

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Prüfungsschema

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Wie prüft man: Schaden sowie Art und Umfang des Schadensersatzes

I.

Ermittlung des ersatzfähigen Schadens

 

 

1.

Bestimmung der hypothetischen Lage

 

 

2.

Differenzbetrachtung zur realen Lage

 

 

 

 

Behandlung mehrerer Ursachen

Rn. 346 ff.

 

 

 

Vorteilsausgleichung

Rn. 353 ff.

II.

Art und Umfang des Schadensersatzes

 

 

1.

Naturalrestitution nach § 249

 

 

2.

Ersatz der Herstellungskosten nach § 249 Abs. 2

 

 

 

 

Naturalrestitution bei Zerstörung einer Sache

Rn. 381 ff.

 

3.

Unmöglichkeit der Herstellung (§ 251 Abs. 1)

 

 

4.

Unverhältnismäßige Herstellungskosten (§ 251 Abs. 2)

 

 

5.

Anspruchsminderung nach § 254

 

 

 

a)

Mitverschulden bei der Entstehung eines Schadens

 

 

 

 

 

Anwendbarkeit des § 278

Rn. 412 ff.

 

 

b)

Mitverschulden bei Schadensabwendung und -minderung

 

Die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen folgt grundsätzlich den bisher vorgestellten allgemeinen Regeln. Die Schwierigkeiten im Schadensersatzrecht bestehen aber regelmäßig darin, den richtigen Inhalt eines Schadensersatzanspruches zu bestimmen. Die Tatbestände, die eine Schadensersatzpflicht anordnen, sagen uns ja meistens nur, dass jemand „zum Ersatz des sich daraus ergebenden Schadens“ verpflichtet ist. Worin der Schaden genau besteht und wie er ersetzt werden soll, muss erst noch herausgefunden werden. Es stellt sich also die der eigentlichen Erfüllung vorgelagerte Frage, was eigentlich inhaltlich genau geschuldet ist. Dies ist Gegenstand des Schadensrechts, das hier in Grundzügen dargestellt werden soll. Das Thema wird im zweiten Band zum Allgemeinen Schuldrecht bei der Besprechung der §§ 280 ff. fortgesetzt und im Deliktsrecht weiter vertieft.

 

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