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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1 - II. Entgeltlich

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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

II. Entgeltlich

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334c

Die Verortung der Vorschriften in den §§ 327 ff. war eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Die diskutierte Idee, einen besonderen Vertragstyp zu schaffen, wurde verworfen.

Hinweis

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Die Schaffung eines besonderen Vertragstyps wäre mit der DIRL vereinbar gewesen. Diese verlangt nur die Schaffung eines verbindlichen Schutzniveaus, gibt jedoch nicht vor, wie dies gesetzestechnisch umzusetzen ist.

Geregelt wurden typenübergreifende Bestimmungen für Verbraucherverträge über digitale Produkte. So gesellen sich die Vorschriften passend zu den in den §§ 305 ff. enthaltenen Verbraucherschutzvorschriften. 

Für die Prüfung bedeutet dies Folgendes: Liegt ein Verbrauchervertrag vor, so muss wie bisher zunächst bestimmt werden, welcher Vertragstyp vorliegt. Bei vertypten Verträgen enthält der BT regelmäßig besondere Vorschriften. Bei typengemischten Verträgen müssen die anwendbaren Vorschriften zunächst nach den gängigen Theorien ermittelt werden. Die speziellen Regelungen aus dem BT gehen systematisch den Regelungen aus dem allgemeinen Teil vor.

Aufgrund der gewählten Regelungssystematik (Verortung der speziellen Vorschriften im AT, s.o.), musste der Gesetzgeber im Rahmen der verschiedenen besonderen Verträge Kollisionsvorschriften einführen. Diese stellen regelmäßig klar, welche der besonderen Vorschriften zugunsten der vor die Klammer gezogenen – und der Sache nach spezielleren – zurücktreten müssen.

Wichtige Vorschriften in diesem Zusammenhang sind unter anderem die §§ 453, 475a, 516a, 548a, 578b, 620 IV, 650.

So muss in einschlägigen Konstellationen die Anwendbarkeit (beispielsweise von Gewährleistungsrechten) der jeweiligen Vorschriften vor der weiteren Prüfung sauber geklärt werden. Die Anwendbarkeit der §§ 327 ff. kann im Einzelfall nur sehr eingeschränkt veranlasst sein, so beispielsweise im Fall von § 475b (lesen!) oder die kaufrechtlichen Vorschriften überwiegend verdrängen (§ 475a, lesen!).  Regelmäßig sieht das Gesetz eine Aufspaltung der Gewährleistungsrechte zwischen digitalen Produkten (hier §§ 327 ff.) und dem Vertragsgegenstand im übrigen (hier jeweilige Vorschriften aus dem BT) vor. Insoweit ist die Prüfung in der Klausur um eine Ebene (anwendbare Vorschriften) zu erweitern.

Hinweis

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Bisher war es im Rahmen des Vertragsschlusses regelmäßig nicht veranlasst zu prüfen, ob beispielsweise ein Verbrauchsgüterkauf vorlag. Diese Ausführungen waren regelmäßig im Zusammenhang mit späteren Fragen relevant, bei denen die besonderen Reglungen des Verbrauchsgüterkaufs Modifikationen zum allgemeinen Kaufrecht vorsahen. Bei Kaufverträgen über digitale Produkte ist in einschlägigen Konstellationen bereits bei der Feststellung des Vertragsschlusses zu klären, ob ein Verbrauchervertrag vorliegt um die anwendbaren Vorschriften für die Gewährleistungsrechte überhaupt bestimmen zu können. Insoweit ändern die neuen Vorschriften auch teilweise die Vorgehensweise in der Klausur.

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