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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1 - I. Verbraucherverträge, § 310 Abs. 3

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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

I. Verbraucherverträge, § 310 Abs. 3

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334b

Die DIRL sieht grundsätzlich eine Vollharmonisierung vor. Demnach ist weder ein Überschreiten noch ein Unterschreiten des vorgesehenen Schutzniveaus durch die nationale Umsetzung zulässig. Abweichungen sind dann möglich, wenn der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht betroffen ist oder ausdrücklich Abweichungen zugelassen werden.

Hinweis

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So wie beispielsweise die Regelung zu § 477 bei der parallel umgesetzten und auf die DIRL abgestimmten Warenkaufrichtlinie (WKRL), welche die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie abgelöst hat. Hier wäre nach der WKRL auch ein  längerer Zeitraum (bis zu 2 Jahren) für die Vermutung zulässig gewesen. Die Tatsache, dass bei Tieren weiterhin die sechsmonatige Vermutung gilt, resultiert daraus, dass der Verkauf lebender Tiere nicht von der WKRL erfasst ist.

Die Vollharmonisierung ist auch im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen. Bei der Auslegung der §§ 327 ff. sind die Grundsätze der Richtlinie maßgeblich. Insbesondere den umfassenden Erwägungsgründen kann eine gute Argumentationsgrundlage für eine bestimmte Auslegung entnommen werden. In der Klausur kann dies selbstverständlich nur erwartet werden, wenn die Erwägungsgründe auszugsweise abgedruckt werden. Verfasst man dagegen eine Hausarbeit, sollte man an diesen Aspekt im Hinblick auf die Auslegung denken.

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