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Anders ist die Rechtslage inzwischen bei Bürgschaften, die in einer „Haustürsituation“ gemäß § 312 Abs. 1 S. 1 abgeschlossen wurden.
Lange Zeit war umstritten, ob § 312 auf Bürgschaften überhaupt Anwendung finden kann, da die Vorschrift einen Vertragsschluss über eine „entgeltliche Leistung“ voraussetzt. Die Bürgschaft ist aber ein einseitig verpflichtender Vertrag. Deshalb wurde die Meinung vertreten, dass § 312 keine Anwendung finden könne. Die Frage wurde aber inzwischen durch den EuGH
EuGH NJW 1998, 1295 f. und jüngere BGH-RechtsprechungBGH NJW 2006, 845 ff. und NJW 2007, 2106 ff. eindeutig geklärt: § 312 gilt aufgrund richtlinienkonformer Auslegung auch für Bürgschaften.Jetzt stellt sich nur noch die Frage, ob der Kredit, für den sich der Verbraucher verbürgt, nun seinerseits ein Verbraucherkredit sein muss oder ob das Widerrufsrecht auch dann gilt, wenn zwar die Bürgschaft durch einen Verbraucher, die gesicherte Verbindlichkeit aber beispielsweise ein gewerblicher Kredit ist.
Vertreten werden beide Ansichten.
Siehe die Nachweise bei Huber/Bach SRBT 1 Rn. 688; Looschelders Schuldrecht Besonderer Teil Rn. 963. Da die Rechtsprechung und die herrschende Lehre mit dem Argument, § 312 wolle den Verbraucher schützen und es deshalb nicht darauf ankommen könne, welche Verbindlichkeit nun die als Verbrauchergeschäft klassifizierte Bürgschaft abdecke, sollten Sie mit eben diesem Argument dieser Meinung folgen.