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I. Schutz vor unberechtigter rechtsgeschäftlicher Verfügung
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Expertentipp
Ansprüche aus Bereicherungsrecht und GoA werden in „
Veräußert oder belastet ein Dritter unbefugt fremdes Eigentum, so schädigt er hierdurch den Eigentümer. Der Eigentümer wird hiergegen durch Schadensersatzansprüche geschützt. Gleichzeitig bereichert er sich der Dritte durch die Inanspruchnahme fremden Eigentums, sofern er die Verfügung entgeltlich vornimmt. Dem Eigentümer können daher Erlösherausgabeansprüche nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff.) zustehen. Die Verfügung über eine fremde Sache stellt die Wahrnehmung eines fremden Geschäfts dar, weswegen auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht kommen (§§ 677 ff.).