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J. Schadensersatzansprüche
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Bei Vorliegen einer Vindikationslage im Zeitpunkt der Verfügung ist wegen § 993 im Hinblick auf Schadensersatzansprüche des Eigentümers der Vorrang der §§ 989 ff. und die dazu dargestellten Ausnahmen zu beachten. Anerkannte Ausnahmen sind, wie bereits erwähnt, die Ansprüche aus §§ 687 Abs. 2, 678, da die unbefugte Verfügung eine (vorsätzliche) angemaßte GoA darstellt, sowie der Anspruch aus § 826.
Verfügt ein nichtberechtigter Fremdbesitzer, ist § 823 Abs. 1 wegen Fremdbesitzerexzesses anwendbar, da der Fremdbesitzer damit ebenfalls die Grenzen seines vermeintlichen Besitzrechts überschreitet.
Verfügt ein Nichtbesitzer, kommt als Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 1 und beim berechtigten Besitzer zusätzlich §§ 280 Abs. 1, 3, 283 in Betracht.