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Sachenrecht 1 - A. Schutz vor Eigentumsstörungen nach § 1004

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Sachenrecht 1

A. Schutz vor Eigentumsstörungen nach § 1004

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Den Rechtsschutz des Eigentümers vor drohenden und bereits eingetretenen Eigentumsstörungen gewährt § 1004.

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§ 1004 ist Grundlage für zwei inhaltlich verschiedene Ansprüche, nämlich den Anspruch auf Beseitigung einer bereits eingetretenen Eigentumsbeeinträchtigung (§ 1004 Abs. 1 S. 1) und den Anspruch auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen (§ 1004 Abs. 1 S. 2). Die Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus dem Tatbestand des § 1004. Auf ein Verschulden kommt es bei beiden Ansprüchen nicht an.

Hinweis

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Hieraus ergibt sich auf der Rechtsfolgenseite ein zentrales Klausurproblem, nämlich die Abgrenzung des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 S. 1 zu den Schadensersatzansprüchen wegen Eigentumsverletzung, die, anders als § 1004 Verschulden voraussetzen.

Das Problem bei § 1004 Abs. 1 S. 1 besteht u.a. darin, die Rechtsfolgen des Anspruchs so einzugrenzen, dass die Vorschrift nicht zu einem verschuldensunabhängigen Schadendersatzanspruch umfunktioniert wird.

Wir beginnen mit dem Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1. Die zu prüfenden Punkte können Sie dem nachfolgenden Schema entnehmen.

Expertentipp

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Für dieses Prüfungsschema gilt dasselbe wie für alle noch folgenden: Es wurden alle denkbar relevanten Prüfungspunkte und Probleme dargestellt, damit Sie einen Gesamtüberblick über die Probleme erhalten. In der Klausur dürfen Sie aber natürlich nicht „sklavisch“ alle Punkte erwähnen und abhandeln, sondern müssen gerade den Schwerpunkt auf die Prüfungspunkte setzen, die im jeweiligen Fall von Relevanz sind. Dies gilt natürlich auch für alle anderen noch folgenden Prüfungsschemata in diesem Skript!

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