Inhaltsverzeichnis
4. Anspruch aus §§ 999, 994, 996
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Nach § 999 Abs. 1 kann der Besitzer auch für Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in dem gleichen Umfang Ersatz verlangen, wie ihn der Vorbesitzer verlangen könnte, wenn er die Sache an den Eigentümer herauszugeben hätte.
Beispiel
Dem E ist ein Mountain-Bike gestohlen worden. Der redliche A erwirbt es von dem Dieb D für 200 € und lässt die defekte Schaltung für 50 € reparieren. Anschließend veräußert er es an den gutgläubigen B für 250 €. E verlangt von B die Herausgabe. B macht diese von der Erstattung der 50 € abhängig, die A für die Reparatur aufgewendet hat.
E kann von B die Herausgabe des Mountain-Bikes nach § 985 verlangen. Da es dem E gestohlen wurde, konnte weder A noch B daran gutgläubig Eigentum erwerben (§ 935). Jedoch kann B die Herausgabe nach §§ 1000, 999 davon abhängig machen, dass E ihm die von A aufgewendeten Reparaturkosten ersetzt. Es handelte sich dabei um notwendige Verwendungen, die dem A nach § 999 Abs. 1 zu ersetzen gewesen wären, wenn er die Sache noch im Besitz hätte.
Hinweis
Wie das Beispiel zeigt, hat der herausgabepflichtige letzte Besitzer der Sache die Verwendungen seines Besitzvorgängers regelmäßig (aber nicht zwingend) über den Kaufpreis bereits mit bezahlt. Es ist daher sachgerecht, dass er die Verwendungen des Besitzvorgängers vom Eigentümer erstattet bekommt.
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Zu beachten ist aber, dass der Anspruch des Letztbesitzers nur in dem Umfang besteht, wie er dem Vorbesitzer zustand. Hatte dieser keinen Anspruch auf Erstattung seiner Verwendungen, so hat ihn auch der Letztbesitzer nicht.
Beispiel
D hat dem Eigentümer E ein Mountain-Bike gestohlen. Er ersetzt die intakte 18-Gang Schaltung für 120 € durch eine moderne 24-Gang Schaltung und veräußert das Rad anschließend an den gutgläubigen B. Dieser macht die Herausgabe an den Eigentümer davon abhängig, dass ihm die von D aufgewendeten 120 € erstattet werden.
Hier steht dem B kein Anspruch aus §§ 994 ff., 999 zu. Der Einbau der Schaltung ist keine notwendige, sondern nur eine werterhöhende Verwendung. Diese ist nach § 996 nur dem redlich-unverklagten Besitzer zu ersetzen. Hätte B den Einbau vorgenommen, so hätte er als redlicher Besitzer hierfür Ersatz verlangen können. Verwendungen seines Besitzvorgängers D kann er nach § 999 aber nur in dem Umfang ersetzt verlangen, wie D es hätte beanspruchen können. Da D bösgläubig war, stand ihm kein Ersatzanspruch aus § 996 zu. Also kann auch B hierfür keinen Ersatz verlangen.
Expertentipp
Denken Sie im Falle einer Rechtsnachfolge auf Eigentümer- oder Besitzerseite auch an § 999, da man ohne diese Vorschrift den Einstieg in die Problematik nicht findet, warum jemand, der selbst keine Verwendungen gemacht hat, die Verwendungen eines anderen ersetzt haben möchte.