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Sachenrecht 1 - Gegenrechte des Besitzers wegen Verwendungen - Anspruch aus § 996

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Sachenrecht 1

Gegenrechte des Besitzers wegen Verwendungen - Anspruch aus § 996

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3. Anspruch aus § 996

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Prüfungsschema

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Wie prüft man: Verwendungsersatzanspruch aus § 996

I.

Anspruchsentstehung

 

1.

Verwendungen des Besitzers

 

2.

Vindikationslage

 

3.

Besitzer gutgläubig und unverklagt

 

4.

andere als notwendige (= „nützliche“" oder „luxuriöse“) Verwendungen

 

5.

Rechtsfolge

 

 

 

Ersatzanspruch, soweit der Wert der Sache infolge der Verwendung im Zeitpunkt der Wiedererlangung noch erhöht ist. Zur Berechnung ist der tatsächliche Wert der Sache mit deren hypothetischem Wert ohne Verwendung im Zeitpunkt der Wiedererlangung zu vergleichen.

 

6.

Rechtsnachfolge gemäß § 999

 

 

a)

Besitzerwechsel, § 999 Abs. 1

 

 

b)

Eigentümerwechsel, § 999 Abs. 2

II.

Durchsetzbarkeit des Verwendungsersatzanspruchs

 

1.

Zurückbehaltungsrecht (auch ohne Fälligkeit), § 1000 S. 1 (Ausnahme S. 2)

 

2.

Klagebefugnis auf Verwendungsersatz, § 1001 (= Fälligkeit)

 

 

a)

Besitzerlangung durch Eigentümer oder

 

 

b)

Genehmigung der Verwendungen durch Eigentümer oder

 

 

c)

Genehmigungsfiktion nach § 1001 S. 3

 

 

d)

Kein Ausschluss nach § 1002

 

3.

Pfandähnliches Befriedigungsrecht, § 1003

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Für andere als notwendige Verwendungen kann – nur der redlich-unverklagte – Besitzer nach § 996 Ersatz verlangen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als der Wert der Sache durch sie zur Zeit der Rückgabe an den Eigentümer noch erhöht ist. Abzustellen ist in diesem Fall nicht auf die tatsächlich angefallenen Kosten, sondern nur die bei Rückgabe an den Eigentümer noch vorhandene Werterhöhung.

Beispiel

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B ist gutgläubig – unrechtmäßiger Besitzer eines dem E gehörenden Pkw. Da der an sich noch intakte Motor dem B zu wenig Leistung bietet, lässt er für 2000 € einen neuen, stärkeren Motor einbauen. Für einen mit diesem Motor ausgestatteten Pkw lässt sich auf dem Markt ein Mehrpreis von 1000 € erzielen. B nutzt das Fahrzeug noch einige Zeit, bis E es von ihm heraus verlangt. Durch die Weiterbenutzung vermindert sich der durch den stärkeren Motor erzielbare Mehrpreis auf 500 €.

B kann von E nach § 996 nicht seinen tatsächlichen Aufwand von 2000 € ersetzt verlangen, sondern nur Erstattung des bei Rückgabe noch vorhandenen Mehrwerts von 500 €.

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