Die GbR kann als solche Trägerin von eigenen Rechten sein. Das ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus einer Analogie zu den Vorschriften der OHG. Das ist ein alter Hut – sollte man meinen. Kürzlich hatte das OLG Frankfurt a.M. einen Fall vorliegen, der gut veranschaulicht, welche Tücken sich noch über zehn Jahre nach der Anerkennung der partiellen Außenrechtsfähigkeit der GbR in der Praxis auftun. Die Entscheidung: OLG Frankfurt a. M. , Beschluss vom 20. 9. 2012 – 20 W 264/12, ist zu finden in der NZG 2013, 338 oder Abrufbar unter: www.lareda.hessenrecht.hessen.de.
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