Verkehrssicherungspflichten sind ein beliebter Prüfungsgegenstand. Dabei sind Fragen rund um Streu- und Räumpflichten sehr beliebt. Entscheidungen hierzu sollten daher zum Anlass genommen werden die Grundsätze zu wiederholen. Hier haben wir das Urteil des BGH vom 21.02.2018, VIII ZR 255/16 besprochen.
Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist ein beliebtes Thema im ersten Staatsexamen – bietet er doch mit seiner Vielzahl an denkbaren Fallkonstellationen die Gelegenheit, nicht nur Grundlagenwissen, sondern auch Systemverständnis und Argumentationsfähigkeit der Kandidatinnen auf den Prüfstand zu stellen. Im berühmten „Nitrierofen-Fall“, Urteil vom 02.07.1996 – X ZR 104/94 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de), klärte der BGH Grundsätzliches hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen vertragsfremden Dritten vertragliche Ersatzansprüche zugute kommen können.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind ein beliebtes Thema im ersten Staatsexamen. Mit seinen vier Voraussetzungen (Leistungsnähe, Erkennbarkeit der Drittbezogenheit, Gläubigerinteresse, Schutzbedürftigkeit) lassen sich nicht nur Wissen, sondern auch methodisches Verständnis und Argumentationsfähigkeit abprüfen. Das OLG Hamm beschäftigte sich in seinem Urteil vom 29.05.2013 – 12 U 178/12 beinahe schulbuchmäßig mit dem Anwendungsbereich und den allgemeinen Voraussetzungen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter – hier insbesondere mit dem Kriterium des „Gläubigerinteresse“.
Handeln in fremdem Namen, handeln unter fremdem Namen, alles eine Frage der Vertretungsmacht? Nicht immer, urteilt der BGH in ständiger Rechtsprechung: Über die Figuren der Anscheins-und Duldungsvollmacht sind schon viele Willenserklärungen zugerechnet worden - nicht nur in Examensklausuren. Mit einer Entscheidung zur Rechtscheinshaftung (auf Erfüllung) bei einer Internetauktion, setzt der BGH das Maß für Passwortsicherung, Accountschutz und Vertrauen in die Identität von Usernamen. BGH, Urteil vom 11. 5. 2011 VIII ZR 289/09 mit guter und lehrreicher Anmerkung von Schinkels, LMK 2011, 320461.
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