Der Reisevertrag (geregelt in den §§ 651a ff. BGB) ist zugegebenermaßen ein sehr spezieller Vertragstyp – und doch ein beliebter Gegenstand von Klausuren im 1. Staatsexamen! Der Grund: seine spezielle Systematik! Ohne Vorwissen ist nämlich schwer zu erraten, dass ab Vertragsschluss das allgemeine Leistungsstörungsrecht durch den weiten Mangelbegriff des § 651 f Abs. 1 BGB verdrängt wird, der alle tauglichkeitsmindernden Fehler aus dem Gefahrbereich des Veranstalters sowie das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft umfasst. Anwendbar ist § 651 f Abs. 1 BGB seinem Wortlaut nach jedoch nur, sofern ein Reisevertrag iSd § 651 a Abs. 1 BGB vorliegt. Dies erfordert eine „Gesamtheit von Reiseleistungen“, also das Erbringen von mindesten 2 Leistungsteilen. Die §§ 651a ff. BGB erfassen also in erster Linie den typischen Fall einer Pauschalreise. Aber auch bei einzelnen Reiseleistungen kann im Einzelfall das Bedürfnis nach Anwendung des Reisevertragsrechts bestehen. Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 23.10.2012 – X ZR 157/11 (kostenlos abrufbar unter www. bundesgerichtshof.de) erneut damit zu befassen, inwiefern auf Verträge über die Bereitstellung einer Ferienunterkunft die §§ 651a ff. BGB entsprechend anwendbar sind.
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