Die Testamentsauslegung ist ein mitunter gemeiner Gegenstand einer Zivilrechtsklausur. Im Prinzip ist hier alles wie immer: Willenserklärungen müssen ausgelegt werden. Aber: geht es um ein Testament, ist alles auf einmal etwas anders: zwar muss auch hier ausgelegt werden, aber eben (meist) nicht nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. § 157 BGB. Außerdem hat der Gesetzgeber einige Fälle testametarischer Gestaltung vorhergesehen und Regeln aufgestellt, wie diese im Einzelfall auszulegen sind. Eine besondere Problematik betrifft dabei die Fallkonstellation, in der nicht eindeutig ist, wer und ob überhaupt jemand Erbe werden sollte. Das OLG München hat sich in seinem Beschluss vom 22.05.2013 - 31 Wx 55/13 mit der Frage auseinandergesetzt, wann eine testamentarische Erbeinsetzung hinreichend bestimmt genug ist. Der Beschluss ist kostenlos abrufbar unter www.gesetze-bayern.de.
Das Ehegattentestament ist ein beliebtes Prüfungsthema, weil es neben den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments zahlreiche Schwierigkeiten bei der Auslegung, der Anwendung und schließlich beim Widerruf auslöst. Das OLG Nürnberg hat mit einem Beschluss vom 6. 6. 2013 - 15 W 764/13 eine Thematik entschieden, die Probleme des Ehegattentestaments mit solchen des BGB AT vermengt: In-sich-Geschäft, Zugang einer Willenserklärung und Umfang einer gesetzlichen Vertretungsbefungnis. Das Urteil ist unter Anmerkung von Keim abgedruckt in ZEV 2013, 450 und kostenlos abrufbar unter www.gesetze-bayern.de.
Der BGH beschäftigt sich im vorliegenden Urteil vom 24.8.2016 – VIII ZR 182/15 – mit der Frage der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft. Da die Revision – wegen Unzulässigkeit der Klage – zurückzuweisen war, musste sich der BGH nicht ausführlich mit der Frage auseinandersetzen, ob das Verhalten des Klägers auch rechtsmissbrächlich war, wie dies von der Vorinstanz angenommen wurde. Dennoch äußert der BGH, dass die Entscheidung der Vorinstanz (LG Görlitz) rechtlich nicht zu beanstanden war. Aus diesem Grund haben wir die Ausführungen zu dieser Frage ebenfalls aufgenommen.
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