Mit seiner Entscheidung vom 13.05.2014 (C-131/12, NVwZ 2014, 857 ff.) stärkte der Europäische Gerichtshof die Rechte der Internetnutzer und sprach dem Kläger unter bestimmten Voraussetzungen einen Löschungsanspruch gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber Google zu. Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde:
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