Immer wieder müssen sich die Gerichte mit der Frage befassen, ob eine Meinungsäußerung noch unter den Schutz des Art. 5 I 1 GG fällt oder aber eine strafbare Beleidigung gem. § 185 StGB darstellt. Bei dieser Abwägung sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen.
Eine Prozessführung wie bei einem „nationalsozialistischen Sondergericht“ und in der Art „mittelalterlicher Hexenprozesse“. Zu diesen Vorwürfen hatte sich ein Kläger in einem Zivilprozess gegenüber der Richterin hinreißen lassen. Ist das noch Meinungsfreiheit? Handelt es sich um strafbare Schmähkritik?
Das Bundesverfassungsgericht musste sich mit einem Strafurteil auseinandersetzen, mit dem ein Fußballfan wegen Beleidigung verurteilt wurde, weil er im Fußballstadion eine Hose getragen hat mit dem Aufdruck "ACAB" – und dies ausgerechnet im Gesäßbereich. Das BVerfG stärkt erneut die Meinungsfreiheit und gibt den ordentlichen Gerichten Nachhilfe in Sachen "Kollektivbeleidigung".
Ein Blogger hatte sie als "Luder vom Lerchenberg" und "delirierende Hausfrau" bezeichnet. Vor den Zivilgerichten klagte sie zwar erfolgreich auf Unterlassung, aber erfolglos auf Geldentschädigung. Nun hat das BVerfG entschieden
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