Das VG Karlsruhe war mit zwei Verfahren gegen den „großen Bruder“ in Karlsruhe, das BVerfG, beschäftigt. In beiden Fällen ging es um die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des höchsten deutschen Gerichts. In einem Falle benötigte das höchste deutsche Gericht anscheinend anwaltliche Hilfe.
Die Rechtsprechung zur Abgrenzung einer strafbaren Tötung eines anderen (ggfs. auf Verlangen, §§ 212, 216 StGB) von der straflosen Beihilfe zum Suizid ist seit Jahren im Wandel vor allem, seitdem der Gesetzgeber und das BVerfG das Selbstbestimmungsrecht gestärkt haben. Nunmehr hat der BGH einen interessanten Beschluss erlassen, mit welchem er u.a. eine verfassungskonforme Auslegung des § 216 StGB in Aussicht stellt.
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