Der mit einem Körpergewicht von 170 kg unter Adipositas leidende Kläger besuchte das von der beklagten Gemeinde betriebene Erlebnisbad. Gegen 16 Uhr hielt er sich mit seiner Familie in der Cafeteria im Nassbereich des Schwimmbads auf und saß auf einem der dort vorhandenen neuwertigen Plastikstühle. Nachdem er mit dem Essen fertig war, wollte er aufstehen. Dabei brach das linke hintere Stuhlbein, woraufhin der Kläger nach hinten stürzte und mit dem Hinterkopf auf einen Heizkörper prallte.
Der Kläger verletzte sich hierbei schwer.
Die Stühle werden jeden Tag einer Sichtprüfung durch die Mitarbeiter unterzogen.
Der Kläger meint, dass, wenn die von der Beklagten eingesetzten Stühle ein gewisses Gewicht nicht aushielten, müsse sie entsprechende Beschilderungen mit Warnhinweisen anbringen, die darauf hinwiesen, dass die Bestuhlung nur bis zu einem gewissen Maximalgewicht genutzt werden könne. Der Kläger vertritt auch die Auffassung, die Beklagte habe mit dem Aufstellen des Plastikstuhls und durch das Unterlassen von Warnhinweisen hinsichtlich des zulässigen Höchstgewichts gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen. Sie hätte andere Stühle beschaffen oder auf die Gefahrenquelle hinweisen müssen.
Steht dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach zu?
Lösung:
I Der Kläger könnte einen Anspruch aus §§ 280 I, 311 II Nr. 2 haben.
Allerdings ist § 311 Abs. 2 Nr. 2 nicht einschlägig, da ein Vertrag nicht erst angebahnt wurde, sondern bereits zu Stande gekommen war.
II Der Kläger könnte einen Anspruch aus § 839 haben.
Die Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Sachen wie Gebäude und Einrichtungen ist grundsätzlich privatrechtlicher Natur. Ansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in solchen Gebäuden oder Einrichtungen – wie hier in dem von der beklagten Gemeinde betriebenen Erlebnisbad Schaumberg – richten sich daher nicht nach § 839 BGB, sondern nach § 823 bzw. §§ 280ff. (Kommunales Haftungsrecht, 5. Aufl. 2013, Kapitel I Verkehrssicherungspflichtverletzungen Rn. 721).
III Der Kläger könnte einen Anspruch aus §§ 280 I, 241 II haben.
Hinweis
Verkehrssicherungspflichten sind nicht nur im Rahmen deliktischer Ansprüche zu prüfen, sondern auch in der culpa in contrahendo und im Rahmen der vertraglichen Ansprüche. Prüfen Sie daher in der Klausur nicht zu voreilig die deliktischen Ansprüche.
1 Schuldverhältnis
Ein entsprechender Nutzungsvertrag wurde zwischen den Parteien geschlossen.
2 Pflicht
Den Vertragspartner treffen neben der Pflicht die Hauptleistung zu erbringen regelmäßig auch Nebenpflichten gemäß § 241 Abs. 2. Dabei sind Verkehrssicherungspflichten innerhalb von Vertragsverhältnissen als Vertragspflichten zu begreifen (BGH, Urteil vom 14.03.2013 – III ZR 296/11, BGHZ 196, 340 ff. = NJW 2013, 3366, 3368 Rn. 25).
Als Eigentümer öffentlicher Gebäude und Einrichtungen obliegt den Kommunen unter anderem die Verkehrssicherungspflicht zur Abwehr der durch die Eröffnung eines Verkehrs begründeten Gefahren für die Besucher und Benutzer.
Die Betreiber von Badeanstalten sind grundsätzlich gehalten zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um Verletzungen oder Sachschäden, die durch die Benutzung der Anlagen drohen, zu verhindern. Dabei sind aber keine Vorkehrungen gegen jede denkbare, nur entfernt liegende Möglichkeit einer Gefährdung erforderlich, sondern es muss nur den offenbaren Gefahrenquellen begegnet werden.
Zudem obliegt ihnen als Betreibern öffentlicher Einrichtungen die Organisationspflicht das Erforderliche und Zumutbare für die Sicherheit der Besucher zu veranlassen. In öffentlichen Gebäuden oder Einrichtungen muss sichergestellt sein, dass sich der Publikumsverkehr bei normalem, vernünftigem Verhalten in den Räumen sicher bewegen kann und insbesondere keine versteckten, unerwarteten Gefahren vorhanden sind, denen auch bei Anwendung zumutbarer eigener Vorsicht nicht zuverlässig begegnet werden kann. Die Räume einer Gastwirtschaft einschließlich der Sitzplätze sind so einzurichten, dass die Gäste vor Schäden möglichst bewahrt werden. Auch und gerade im Bereich einer in einem Erlebnis- bzw. Schwimmbad eröffneten Nasscafeteria kann im Grundsatz nichts Anderes gelten, weil hier wegen der vorherrschenden Nässe und des Schwimmbetriebes ein gegenüber einer normalen Gastwirtschaft erhebliches Gefahrenpotenzial gegeben ist.
3 Pflichtverletzung
Fraglich ist, ob der Betreiber die Pflicht verletzt hat.
a Verwendung geeigneter Stühle?
Es wurden neuwertige und übliche Stühle verwendet. Diese wurden sowohl in Wartebereichen als auch in Außenbereichen von einfachen Gastronomiebetrieben sowie Ausflugslokalen verwendet. Damit kann die Verkehrsüblichkeit der Stühle angenommen werden.
Bei Verwendung neuwertiger, für den Publikumsverkehr geeigneter Stühle ist sichergestellt, dass dieser sich bei normalem, vernünftigen Verhalten in den Räumen sicher bewegen kann und keine versteckten, unerwarteten Gefahren vorhanden sind, denen auch bei Anwendung zumutbarer eigener Vorsicht nicht zuverlässig begegnet werden kann.
b Pflichtverletzung durch fehlende Angabe des Maximalgewichts?
Anders als der Kläger mit seinem von der Berufung in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vorbringen geltend gemacht hat, ist die Beklagte nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, dass die Bestuhlung nur bis zu einem gewissen (welchem?) Maximalgewicht genutzt werden könne. Eine solche Hinweispflicht würde das Maß des Möglichen und Zumutbaren übersteigen.
Eine solche Kennzeichnung ist nicht üblich. Solche Angaben finden sich üblicherweise weder auf Bürostühlen noch in Bibliotheken, Restaurants oder Cafeterien. Von dem Käufer eines Stuhles weitergehende Angaben zu verlangen, hieße die Verkehrssicherungspflicht zu überspannen.
Dies ergibt sich unter anderem aus folgenden Erwägungen:
Das Gewicht einer aufsitzenden Person ist für die auf einen Stuhl einwirkende Kraft nicht allein maßgeblich. Nach dem zweiten newton’schen Gesetz (Aktionsprinzip) ist der Impuls als Einwirkung der bewegenden Kraft auf einen freien Körper (hier: Plastikstuhl) gleich dem Produkt der Masse m (hier: Körpergewicht des Besuchers der Nasscafeteria) und der Beschleunigung a (Veränderung der Geschwindigkeit desselben, also: ሬ FԦ ൌ maሬԦ). Ohne die – beim Käufer und Verwender eines Stuhls in aller Regel nicht vorhandene – Kenntnis der höchstzulässigen Krafteinwirkung und der höchstmöglichen Beschleunigung der Masse wäre somit die Angabe eines Höchstgewichts überhaupt nicht möglich.
c Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch unzureichende Kontrolle der Stühle?
Eine ständige Kontrolle der Schwimmbadeinrichtungen würde eine Überspannung der an die Betreiber eines Schwimmbades zu stellenden Sorgfaltspflichten bedeuten und kann vom Benutzer auch nicht erwartet werden. Denn das Badepersonal hat umfangreiche Aufgaben zu bewältigen, deren vordringlichste es ist, den Badebetrieb selbst zu beaufsichtigen, erste Hilfe zu leisten und die Einhaltung von Anordnungen, die den Badebetrieb betreffen, zu überwachen. Alle anderen Aufgaben sind demgegenüber untergeordnet.
Damit kann eine mehr als einmal täglich erfolgende Kontrolle nicht verlangt werden.
3 Ergebnis
Der Beklagten ist die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht daher nicht vorzuwerfen. Dies gilt sodann gleichermaßen für den deliktischen Anspruch.
Ein Anspruch des Klägers besteht demnach nicht.