A Sachverhalt
Die Parteien streiten um Vergütung für die Einstellung eines Pferdes in einer Reitanlage.
Die Beklagte (B) hatte ihr Pferd seit Februar 2016 aufgrund eines "Pferdeeinstellungsvertrages" für eine monatliche Vergütung in Höhe von 300 € im Reitstall des Klägers (K) eingestellt.
Die einzelnen Vertragsbedingungen ergeben sich aus einem von K gestellten Formularvertrag, der auszugsweise den folgenden Inhalt hat:
"§ 1 Vertragsgegenstand
1 Einstellplatz für nachfolgend genanntes Pferd: …
2 Der Betrieb stellt folgendes:
- Einstellplatz des oben genannten Pferdes im Aktivlaufstall
- Reinhaltung der Anlage und Entsorgung des Pferdedungs (Ausgenommen Sonn- und Feiertage) - Bewegungshalle (20m x 40m) - Außenplatz/Rasenplatz
- Fütterung durch entsprechende Raufutterstationen
- Tränken des Pferdes durch Selbsttränken
- Bewegung des Pferdes durch Konzept Aktivlaufstall
- Sattelschrank
- Gesundheitskontrolle des Pferdes und Benachrichtigung des Einstellers, im Notfall Benachrichtigung und Beauftragung des Tierarztes (…)
2 Vertragsdauer
1 Der Vertrag beginnt am … und läuft auf unbestimmte Zeit.
2 Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von 3 (drei) Monaten zum Monatsende gekündigt werden. (…)
3 Der Vertrag kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. (…)"
Nach § 4 des Vertrags sollten mit dem "Einstellerpreis" von 300 € die Nutzung der Anlage und die Versorgung des Pferdes mit Wasser abgegolten sein, während darüber hinausgehende "Serviceleistungen" - etwa die Lieferung von Kraftfutter oder Heu - bei Vertragsschluss gesondert zu buchen und nach einer Preisliste zu vergüten waren. Ferner ist bestimmt, dass eine vorübergehende Abwesenheit des eingestellten Pferdes wegen Turnierbesuchen oder Klinikaufenthalten den Einsteller nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Einstellplatzes befreit und der Einstellerpreis auch bei einer Abwesenheit des Pferdes bestehen bleibt.
B erklärte am 29. April 2016 die ordentliche Kündigung des Einstellvertrags. Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 teilte B dem K mit die Kündigung "zurücknehmen" zu wollen und bat um "Aufrechtrechterhaltung des Vertrages in der ursprünglich vereinbarten Weise". Mit Schreiben vom 29. August 2016 kündigte B den Vertrag erneut und diesmal fristlos.
Ist eine fristlose Kündigung zulässig?
B Lösung
Fraglich ist, ob die fristlose Kündigung wirksam erklärt wurde.
I Vertragsart
Im Ausgangspunkt stellt ein „Pferdepensionsvertrag“ einen typengemischten Vertrag dar. Für die rechtliche Einordnung ist dabei der rechtliche Schwerpunkt des Vertrages.
„Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet ein gemischter Vertrag ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht in seine verschiedenen Bestandteile
zerlegt werden. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die
Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in
dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt.“
Dabei schließt der ermittelte Schwerpunkt des Vertrages es nicht aus, auch Bestimmungen des Vertragsrechts heranzuziehen, bei dem der Schwerpunkt des Vertrags nicht liegt, wenn allein hierdurch die Eigenart des Vertrags richtig gewürdigt werden kann (BGH NJW 2020, 328, Rn.12 oder BGH NJW – RR 2017, 622).
Fraglich ist, welcher Vorschriften im vorliegenden Fall der Kündigung zur Anwendung zu bringen sind. In Betracht kommt eine Orientierung am unentgeltlichen Verwahrungsvertrag, einem Mietvertrag oder ein Dienstvertrag in Betracht.
Der BGH hat keine abschließende Einordnung vorgenommen. Die nachfolgende Darstellung orientiert sich daher an den rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts (LG Essen).
1 Dienstvertrag
Ein Schwerpunkt im Dienstvertrag könne nicht angenommen werden, weil der Kläger dem
Einsteller zwar die Benutzung der Reithalle und der zugänglichen Bereiche innerhalb des Aktivlaufstalls gestattet, sich aber darüber hinaus nicht zum Reiten
oder Führen des Pferdes verpflichtet habe.
2 Mietvertrag
Ebenso wenig liege ein Schwerpunkt im Mietrecht vor, denn es sei dem Einsteller zum einen keine individuelle
Pferdebox zugewiesen worden. Zum anderen habe der Kläger nach Maßgabe
des in § 1 Ziff. 2 des Vertrags geregelten Leistungskatalogs vertragswesentliche und typusbildende Obhuts- und Fürsorgepflichten wie das Ausmisten, die
Fütterung und die Gesundheitskontrolle für das eingestellte Pferd übernommen.
3 Entgeltliche Verwahrung
Aufgrund der oben genannten Ausführungen ist der Schwerpunkt des Vertrags im Bereich der entgeltlichen Verwahrung zu sehen (§ 688).
4 Kündigung
Dem Verwahrer steht grds. ein jederzeitiges Rückforderungsrecht der Sache zu mit dem im Zweifel der Verwahrungsvertrag beendet wird.
Fraglich ist, ob die Modifikation der Beendigungsmöglichkeit in Gestalt der im Vertrag enthaltenen Kündigungsfristklausel bewirkt werden konnte.
a Vorformulierte Vertragsbedingungen sind gegeben.
b Einbeziehung in den Vertrag wurde vom Verwender gefordert und ist erfolgt.
Damit handelt es sich bei der Kündigungsfristklausel um eine für eine Vielzahl von gleichartigen Pferdeeinstellungsverträgen vorformulierte Vertragsbedingung, deren Einbeziehung in den Vertrag der K verlangt hat.
c Ausschluss wegen individueller Vereinbarung
Ursprünglich wurden die einzelnen Klauseln nicht ausgehandelt. Allerdings könnte ein nachträgliches Aushandeln vorliegen weil die B am 18. Juli 2016 um Rücknahme
ihrer ersten, am 29. April 2016 fristgerecht zum 31. Juli 2016 erklärten Kündigung gebeten und in diesem Zusammenhang den Wunsch nach einer Aufrechterhaltung des Vertrags "in der ursprünglich vereinbarten Weise" geäußert hatte.
aa Generelle Zulässigkeit nachträglichen Aushandelns
"Es ist für die Vertragsparteien zwar grundsätzlich möglich, Vertragsbedingungen auch noch nach Vertragsbeginn im Sinne des § 305 BGB auszuhandeln, so dass die betroffenen Klauseln einen ursprünglich vorhandenen AGB-Charakter nachträglich verlieren (vgl. BGH Urteil vom 22. November 2012 - VII ZR 222/12 - NJW 2013, 856 Rn. 14 f.)."
Demnach käme ein nachträgliches Aushandeln generell in Betracht.
bb Nachträgliches Aushandeln i.v.F.
Fraglich ist, wie die Einigung über die Fortsetzung des Vertrags trotz erfolgter Kündigung einzuordnen ist.
"In einem solchen Fall schließen die Parteien damit einen Vertrag des Inhalts, dass sie sich gegenseitig so behandeln wollen, wie wenn die Kündigung nicht erfolgt wäre. Der gekündigte Vertrag bleibt damit, wenn und soweit keine Veränderungen einzelner Vertragsbedingungen vereinbart wurden, zu den bisherigen Bedingungen unverändert in Kraft (vgl. Senatsurteil BGHZ 139, 123, 128 = NJW 1998, 2664, 2666)."
Fraglich ist, ob die Bekräftigung eines Vertrags zu unveränderten Bedingungen durch erneute Einigung stets einem Aushandeln gleichgestellt werden kann.
"Das bloße Einverständnis des Vertragspartners mit den vom Verwender vorformulierten Vertragsbedingungen reicht aber für sich genommen noch nicht aus, um von einem Aushandeln auszugehen (vgl. BGH Urteil vom 25. Juni 1992 - VII ZR 128/91 - NJW 1992, 2759, 2760)."
Erforderlich wäre vorliegend daher ein Aushandeln im Sinne des zur Disposition Stellens der einzelnen Vertragsbedingungen – hier namentlich der Kündigungsfristklausel – was nicht erfolgt ist.
d Inhaltskontrolle
Fraglich ist, ob die Klausel einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. standhält. Die §§ 309, 308 stehen der Regelung nicht entgegen. Eine Unwirksamkeit könnte sich aus § 307 ergeben.
"Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung könnte aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB folgen, wonach eine Bestimmung mit im Zweifel wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ist."
aa Unvereinbarkeit mit dem Grundgedanken des § 695 S.1
Es ist schon streitig, ob das jederzeitige Rückforderungsrecht des Hinterlegers für den Typus des Verwahrungsvertrags zwingend ist.
"Der Streit um die Leitbildfunktion des § 695 Satz 1 BGB entzündet sich dabei an der Frage, ob es mit dem Wesen des Verwahrungsvertrags vereinbar ist, wenn der Verwahrer die Rückgabe der hinterlegten Sache abredegemäß allein mit der Begründung verweigern könnte, dass eine für die Verwahrung bestimmte Zeit noch nicht abgelaufen sei. Im Einzelfall kann der Verwahrer – beispielsweise weil er die hinterlegte Sache für eigene Zwecke benutzen darf - ein dem Dispositionsinteresse des Hinterlegers widerstreitendes eigenes Interesse daran haben, die Sache bis zum Ablauf der vereinbarten Aufbewahrungsfrist in seinem Besitz behalten zu dürfen (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 2019 - XII ZR 8/19 - NJW 2020, 328 Rn. 19)."
Auf diesen Streit käme es jedoch dann nicht an, wenn die bloße jederzeitige Rückforderungsmöglichkeit des B von der Klausel schon gar nicht betroffen wäre.
"Der vom Kläger verwendete Formularvertragenthält zwar keine ausdrückliche Klarstellung dahingehend, dass die Vereinbarung der Kündigungsfrist nicht das Recht des Einstellers berührt, sein eingestelltes Pferd auch vor Ablauf der Vertragslaufzeit jederzeit wieder an sich
nehmen zu können. Aber auch ohne eine solche Regelung ist die bloße Vereinbarung einer Kündigungsfrist - selbst in einem formularmäßigen Pferdepensionsvertrag - eindeutig dahingehend auszulegen, dass die Kündigungsfrist nur den Vergütungsanspruch des Verwahrers, nicht aber den Rückforderungsanspruch des Hinterlegers berühren soll (vgl. auch BeckOGK/Schlinker BGB [Stand: Januar 2020] § 695 Rn. 4). Dafür sprechen hier auch die vorsorglichen Regelungen in § 4 des Vertrags, wonach die Vergütungspflicht für den Einstellplatz auch bei einer Abwesenheit des eingestellten Pferdes bestehen bleiben soll. Ist das Rückforderungsrecht des Einstellers durch die streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht zeitweilig abbedungen worden, stellt sich die Frage nach der Abweichung von einem auf § 695 Satz 1 BGB beruhenden Leitbild des Verwahrungsvertrags nicht."
bb Weiterzahlungspflicht nach Rücknahme aus der Verwahrung
die Weiterzahlungspflicht nach Rücknahme aus der Verwahrung könnte einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 begründen.
Ein entsprechender Verstoß ist anzunehmen, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.
Das Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel ist also mit dem Interesse des Vertragspartners am Wegfall der Klausel und deren Ersetzung durch die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen abzuwägen (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 2019 - XII ZR 8/19 - NJW 2020, 328 Rn. 21)
Hinweis
Die konkrete Abwägung wäre hier ein Schwerpunkt der Klausur
„Die Regelung trägt dem berechtigten Bedürfnis des Reitstallbetreibers Rechnung, angesichts des für die Pflege und Fütterung der Pferde erforderlichen Personal- und Sachaufwands Planungssicherheit in Bezug auf die (Wieder-)Belegung seiner Einstellplätze zu haben.
Der Einsteller wird bei dieser Vertragsgestaltung im Fall einer sofortigen Rückforderung seiner Pferde zwar für einen gewissen Zeitraum bis zur Vertragsbeendigung mit Vergütungsansprüchen für eine Leistung belastet, die er nicht mehr in Anspruch nehmen möchte. Dem steht aber der vom Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigte Gesichtspunkt gegenüber, dass die Vereinbarung einer für beide Vertragsparteien gleichermaßen geltenden Kündigungsfrist und die damit einhergehende Regelung, den Vertrag ohne Einhaltung dieser Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund kündigen zu können, bei Anwendung des Verwahrungsrechts auch für den Einsteller des Pferdes von nicht nur unbedeutendem Interesse ist.“
Denn durch diese Bestimmung wird der Anspruch des Verwahrers, bei Verwahrungsverträgen mit unbestimmter Laufzeit aus beliebigen Gründen - in den Grenzen von Treu und Glauben - jederzeit nach § 696 Satz 1 BGB die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen zu können, zugunsten des Hinterlegers abbedungen.
„Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Einsteller des Pferdes bei der Geltendmachung eines nicht fristgebundenen Rücknahmeanspruchs durch den Reitstallbetreiber vor erhebliche Probleme bei der kurzfristigen Suche nach einem neuen Einstellplatz für das Pferd gestellt 23 - 12 - werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 2019 - XII ZR 8/19 - NJW 2020, 328 Rn. 22).
Das Verwahrungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthält keine gesetzlichen Regelungen zur Kündigung von Verwahrungsverträgen mit unbestimmter Laufzeit.
Als mögliches Leitbild für die Länge einer Kündigungsfrist, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien eines Verwahrungsvertrags gewährleistet, bietet sich ein Rückgriff auf die Vorschriften zum Lagervertrag (§§ 467 ff. HGB) als einer handelsrechtlichen Sonderform der bürgerlich-rechtlichen Verwahrung an. Nach § 473 Abs. 1 HGB kann der Einlagerer - unbeschadet seines Rechts, das eingelagerte Gut jederzeit herausverlangen zu können - einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Lagervertrag nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Spiegelbildlich gilt die gleiche Kündigungsfrist gemäß § 473 Abs. 2 HGB für den Lagerhalter, der nach Einhaltung dieser Kündigungsfrist die Rücknahme des eingelagerten Guts verlangen kann. Die einmonatige Kündigungsfrist stellt allerdings nur eine - kurz bemessene - Mindestkündigungsfrist dar. Bei Pferdepensionsverträgen kann im Rahmen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 BGB eine maßvolle Überschreitung der Monatsfrist hingenommen werden, solange die Annahme gerechtfertigt ist, dass die längere Kündigungsfrist auch für den Einsteller zum Zwecke der Suche nach einem neuen Einstellplatz für sein Pferd noch von einem gewissen Nutzen sein kann.
Die hier im Streit stehende Dreimonatsfrist ist dem Lagergeschäft nicht vollständig fremd. Sie entspricht der Mindestlagerfrist nach § 422 Abs. 1 Satz 1 HGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, mag der Gesetzgeber diese Frist mit Blick 24 - 13 - auf die Gegebenheiten der modernen Lagerpraxis auch nicht mehr für zweckmäßig gehalten haben (vgl. BT-Drucks. 13/8445 S. 121).“
Auch betont der BGH hier eine gewisse Ähnlichkeit zum Mietrecht und bezieht dessen Wertungen daher in die Abwägung ein.
„Im Übrigen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Interessen des Einstellers, der nicht in der Lage ist, das Tier ohne Weiteres wieder in die eigene Obhut zu nehmen und der wünscht, jederzeit bei Fortbestand des Obhutsverhältnisses an einem festen Ort auf sein Pferd zugreifen zu können, in vielerlei Hinsicht denen eines Mieters gleichen (vgl. Häublein NJW 2009, 2982, 2983).
Auch unter diesem Gesichtspunkt wird jedenfalls bei der AGB-rechtlichen Beurteilung die Vereinbarung einer an § 580 a Abs. 1 Nr. 3 BGB orientierten dreimonatigen Kündigungsfrist noch nicht den Rahmen dessen überschreiten, was als angemessener Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien angesehen werden kann, selbst wenn die mietrechtlichen Elemente des Pferdeeinstellungsvertrags - wie das Berufungsgericht meint - durch das Verwahrungsrecht dominiert werden.“
II Ergebnis
Die Kündigung war daher unwirksam