Mit folgendem Sachverhalt musste sich der Große Strafsenat des BGH (Beschluss vom 19.05.1993, GSSt 1 /93 - nachzulesen in NJW 1993, 2061) beschäftigen, nachdem ihm der 1. Strafsenat gem. § 132 IV GVG die Angelegenheit zur Klärung einer rechtlichen Frage vorgelegt hatte:
A hatte dem körperlich unterlegenen Mitbewohner eines Asylbewerberheims (B) ein Messer mit einer 12 cm langen, spitz zulaufenden Klinge in den Brustkorb gestoßen, um ihm einen "Denkzettel" zu verpassen, der dazu dienen sollte, ihm unmissverständlich klar zu machen, dass er eine Gegenwehr grundsätzlich nicht dulde. Den Tod des B hatte er dabei billigend in Kauf genommen. Nach dem Stich hatte A das Messer aus dem Brustkorb gezogen und den Raum verlassen. B hatte sich zunächst einen Notverband anlegen lassen und war dann mit dem Fahrrad zur nächst gelegenen Polizeistation gefahren. Dort hatte man umgehend die ärztliche Versorgung veranlasst ohne die B binnen 24 Stunden verstorben wäre.
Die zu klärende Rechtsfrage lautete nun wie folgt: "Ist ein mit bedingtem Tötungsvorsatz begangener Totschlagsversuch unbeendet und freiwilliger Rücktritt vom Totschlagsversuch noch möglich, wenn der Täter, der nach der letzten Tathandlung nicht mehr mit dem Tod des Opfers rechnet, von weiteren ihm möglichen Tötungshandlungen allein deshalb absieht, weil er sein Handlungsziel - Verabreichung eines “Denkzettels” - erreicht hat?"
Zu klären war dabei zunächst die Frage, auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung der Frage nach einem fehlgeschlagenen/unbeendeten/beendeten Versuch abzustellen ist. Der BGH hat die zu diesem Zeitpunkt noch neuere Rechtsprechung bestätigt, wonach es auf den Rücktrittshorizont ankommen soll, also den Zeitpunkt nach der letzten Ausführungshandlung. Hält der Täter zu diesem Zeitpunkt den Erfolgseintritt für möglich, sei der Versuch beendet. Rechnet der Täter hingegen nicht mit dem Eintritt des Erfolges, so liege ein unbeendeter Versuch vor, von dem der Täter durch bloßes Aufegeben der weiteren Tatausführung zurück treten könne.
Ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch kam im vorliegenden Fall in Betracht. Da B noch in der Lage war, mit einem Fahrrad zur nächsten Polizeidienststelle zu fahren, waren die schweren Verletzungen äußerlich noch nicht derart erkennbar, dass A beim Herausziehen des Messers davon ausgehen musste, der Tod trete alsbald ein. Ein solcher Rücktritt wära aber ausgeschlossen, wenn ein fehlgeschlagener Versuch angenommen werden müsste. Ein solcher Fehlschlag wird angenommen, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung davon ausgeht, dass er den Erfolg ohne zeitliche Zäsur und mit dem zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr herbei führen kann.
Umstritten ist nun, "...ob die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts vom unbeendeten Versuch auch dann gegeben sind, wenn der Täter mit dem Versuch - sei es mit direktem, sei es mit bedingtem Vorsatz - begonnen hat und die Vollendung noch herbeiführen könnte, von der weiteren Tatausführung jedoch Abstand nimmt, weil er sein außertatbestandliches Handlungsziel bereits in diesem Stadium erreicht hat."
In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass bei außertatbestandlicher Zielerreichung kein Raum mehr für einen strafbefreienden Rücktritt sei, da die weitere Ausführung des Tatplanes für den Täter sinnlos geworden sei. Von einer freiwilligen Aufgabe des Tatplanes könne mithin nicht gesprochen werden.
Der Große Senat tritt dieser Auffassung mit folgender Begründung entgegen:
" § 24 Absatz I 1 StGB ermöglicht den Rücktritt durch Aufgabe weiterer Tatausführung oder Verhinderung der Vollendung. Tat i. S. von § STGB § 24 STGB § 24 Absatz I StGB ist die Tat im sachlich-rechtlichen Sinne, also die in den gesetzlichen Straftatbeständen umschriebene tatbestandsmäßige Handlung und der tatbestandsmäßige Erfolg (vgl. BGHSt 33, BGHST Jahr 33 Seite 142 (BGHST Jahr 33 Seite 144 f.) = NJW 1985, NJW Jahr 1985 Seite 1788). Hierauf bezieht sich der strafwürdige Vorsatz des Versuchstäters. Dementsprechend beschränkt sich beim unbeendeten Versuch der Entschluß, die weitere Tatausführung aufzugeben, auf die Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale. Auf weitergehende, außertatbestandsmäßige Beweggründe, Absichten oder Ziele stellen weder der die Strafbarkeit des Versuchs begründende § STGB § 22 StGB noch der spiegelbildlich dazu Strafbefreiung durch Rücktritt ermöglichende § STGB § 24 StGB ab. Kommt es schon bei der Frage der Freiwilligkeit des Rücktritts - um die es bei der vorgelegten Rechtsfrage nicht geht - nicht auf die sittliche und ethische Bewertung der Rücktrittsmotive an (vgl. BGHSt 7, BGHST Jahr 7 Seite 296 (BGHST Jahr 7 Seite 299) = NJW 1955, NJW Jahr 1955 Seite 915; BGHSt 9, BGHST Jahr 9 Seite 48 (BGHST Jahr 9 Seite 50) = NJW 1956, NJW Jahr 1956 Seite 718; BGHSt 35, BGHST Jahr 35 Seite 184 (BGHST Jahr 35 Seite 186) = NJW 1988, NJW Jahr 1988 Seite 1603), so kann dies um so weniger beim äußerlichen Akt der Aufgabe weiterer Tatausführungen gelten. Daher kann auch derjenige vom unbeendeten Tötungsversuch - sei er mit direktem oder lediglich mit bediengtem Vorsatz ausgeführt - strafbefreiend zurücktreten, der von ihm möglichen weiteren Tötungshandlungen allein deshalb absieht, weil er sein außertatbestandsmäßiges Handlungsziel bereits erreicht hat oder erreicht zu haben glaubt (wenn im übrigen Freiwilligkeit im Sinne des Fehlens einer äußeren oder inneren Zwangslage vorliegt). Von einem solchen Täter über das bloße Abstandnehmen von weiterer Tatausführung hinaus einen “honorierbaren Verzicht" oder eine “Umkehr” zu fordern, findet in § STGB § 24 STGB § 24 Absatz I 1 Alt. 1 StGB keine Stütze. Das Gesetz honoriert den Verzicht auf mögliches Weiterhandeln mit Straffreiheit und erschöpft sich dabei seinem Wortsinn nach in der Forderung, ein bestimmtes äußerliches Verhalten zu erbringen. Für zusätzliche wertende Elemente ist bei diesem objektiven Merkmal des Rücktrittstatbestands kein Raum."
Ein strafbefreiender Rücktritt war mithin durch das weitere Aufgeben der Tatausführung möglich.
Weitere Ausführungen zu diesem Thema finden Sie in unseren ExO`s sowie im GuKO SR I. Einen Auszug aus dem Skript finden Sie hier: http://www.juracademy.de/web/topic.php?id=12530.