Im Urteil des BGH vom 6.5.2022 – V ZR 282/20 erklärte ein Käufer die Genehmigung eines Vertrags, der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen wurde. Im Rahmen seiner Genehmigungserklärung wies er darauf hin, dass die Genehmigung „ohne jedes Präjudiz und unbeschadet etwaiger Ansprüche gegenüber Verkäufer und/oder Makler u.a. wegen unzutreffender Angaben zum Kaufgegenstand“, deren Geltendmachung er sich vorbehalte, erklärt wird.
In der Klausur wäre kurz zu erörtern, ob dies eine unzulässige Bedingung der Genehmigungserklärung darstellt.
Eine Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 liegt vor, wenn die Rechtsfolge der Erklärung an ein in der Zukunft liegendes Ereignis geknüpft wird, dessen Eintritt ungewiss ist.
Im vorliegenden Fall liegt eine solche Bedingung nicht vor. Aus der Formulierung folgt, dass die Genehmigung des Vertrags unzweifelhaft erfolgen soll. Der Käufer wollte sich lediglich bestimmte gesetzliche Rechte vorbehalten. Darin liegt keine Bedingung, die der Wirksamkeit der grundsätzlich bedingungsfeindlichen Genehmigungserklärung entgegenstehen könnte. Ob der Vorbehalt in der Lage ist gesetzliche Rechte auszuschließen, ist eine andere Frage, die mit dem Wirksamwerden des Kaufvertrags nicht zusammenhängt.