Das juristische Gutachten ist grds. im Anspruchsaufbau zu präsentieren. D.h. sie beginnen mit den vertraglichen Ansprüchen, prüfen sodann die quasivertraglichen, dinglichen, deliktischen und bereicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen.
Dieser Aufbau beachtet die Wechselwirkungen der jeweiligen Rechtsbereiche und vermeidet unnötige Verkomplizierungen der Prüfung. Wer den Anspruchsaufbau in der Klausur gedanklich nicht durchgeht, übersieht häufig denkbare Anspruchsgrundlagen und fällt hierdurch wegen Unvollständigkeit der Prüfung negativ auf.
Die Prüfung beginnt grds. mit den vertraglichen Ansprüchen.
Mit den vertraglichen Ansprüchen ist zu beginnen, da diese für die GoA einen „Auftrag“ bilden und die GoA damit ausschließen. Im Rahmen der dinglichen Ansprüche kann der Vertrag ein Recht zum Besitz begründen und im Hinblick auf das Deliktsrecht den Verschuldensmaßstab modifizieren. Im Bereicherungsrecht kann er einen Rechtsgrund darstellen.
Sodann folgen die quasivertraglichen Ansprüche.
Die GoA kann (zumindest die berechtigte GoA) einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen darstellen und als Rechtsfertigungsgrund im Deliktsrecht herangezogen werden. Wertungen der GoA können z.B. den Verschuldensmaßstab (beachte § 680) modifizieren.
Sodann prüfen Sie die dinglichen Ansprüche.
Diese können insb. das Deliktsrecht und Bereicherungsrecht sperren und sind daher sachlogisch zuvor zu prüfen.
Sodann kann gewählt werden. Deliktsrecht und Bereicherungsrecht sind nach Relevanz zu sortieren. Was liegt im Fall näher? Was drängt sich auf? Wo liegen die Probleme?
Halten Sie sich grundsätzlich an diesen Aufbau. Mit dieser Hilfe im Rücken übersieht man i.d.R. weniger und hat einen Einstieg in unbekannte Fallgestaltungen.
Die im jeweiligen Fall gefundene Anspruchsgrundlage ist sodann in drei Teile aufzugliedern. Fragen Sie zunächst, ob der Anspruch entstanden ist, sodann, ob dieser erloschen und durchsetzbar ist.