Der Hauptunterschied besteht darin, dass sich die Handlung beim Notstand nach § 228 Satz 1 (defensiver Notstand) gegen die Sache richtet, von der die Gefahr auch ausgeht und beim aggressiven Notstand (§ 904) gegen eine Sache, von der die Gefahr gerade nicht ausgeht.
Gemeinsam ist beiden Tatbeständen, dass in fremdes Eigentum eingegriffen werden muss, um eine Gefahr abzuwenden, die einem anderen Rechtsgut droht.
Die Tatbestände unterscheiden sich sodann insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Güterabwägung.
So gilt es beim defensiven Notstand zu berücksichtigen, dass der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr stehen darf.
Beim aggressiven Notstand muss der durch die Gefahr drohende Schaden im Verhältnis zu demjenigen, der dem Eigentümer, auf dessen Sache eingewirkt wird, droht unverhältnismäßig groß sein. Beim aggressiven Notstand lässt sich zusammenfassend sagen, dass der Eigentümer einer Sache die Beschädigung seines Eigentums nur dann dulden muss, wenn der Schutz höherwertiger Rechte und Rechtsgüter verfolgt wird.