Das GG sieht ein zweistufiges Wahlprüfungsverfahren vor. Die Einzelheiten ergeben sich aus Art. 41 GG und dem Wahlprüfungsgesetz.
Im ersten Schritt kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag einen Einspruch beim Deutschen Bundestag erheben, vgl. Art. 41 Abs. 1 S. 1 GG. Dessen Wahlprüfungsausschuss bereitet eine Entscheidung vor. Schließlich entscheidet der Bundestag über den Einspruch. Geprüft wird dabei nur die korrekte Anwendung des Wahlrechts in der konkreten Wahl, nicht aber dessen Verfassungsmäßigkeit.
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Deutschen Bundestages kann der Einspruchsführer dann Wahlprüfungsbeschwerde beim BVerfG erheben, vgl. Art. 41 Abs. 2 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 3, 48 BVerfGG. Die Frist dafür beträgt zwei Monate seit Beschlussfassung des Bundestages.
Das BVerfG prüft dann, ob bei der Wahl die Grundsätze des Art. 38 GG beachtet wurden und auch die Verfassungsmäßigkeit von Bundeswahlgesetz und anderen Wahlvorschriften.
Werden Verstöße gegen das Wahlrecht festgestellt, können diese nur dann zur Ungültigkeit der Wahl führen, wenn die nicht ganz fernliegende Möglichkeit besteht, dass sie auf die Sitzverteilung im Parlament Einfluss gehabt haben. Zusätzlich führt das BVerfG noch eine Abwägung aus zwischen dem Bestandsschutz der gewählten Volksvertretung und dem Gebot der rechtmäßigen Wahl.
Eine Auflösung des Deutschen Bundestages mit Neuwahlen wegen Wahlfehlern hat es in Deutschland noch nie gegeben.