Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung umfasst den Vorrang des Gesetzes und den Vorbehalt des Gesetzes.
Vereinfacht gesagt: Kein Handeln GEGEN das Gesetz (Vorrang) und kein Handeln OHNE das Gesetz (Vorbehalt).
Der Vorrang des Gesetzes, die Pflicht der Verwaltung bei ihren Handlungen die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und das Recht nicht zu verletzen, erscheint wie eine Selbstverständlichkeit und ist in jeder Klausur zu prüfen.
Komplizierter ist dagegen der Vorbehalt des Gesetzes.
Er gilt nicht umfassend, sondern grundsätzlich nur bei belastenen Maßnahmen (egal ob durch VA oder Realakt). Darüber hinaus gilt der Vorbehalt des Gesetzes aber nach der Rspr des BVerfG für alle "wesentlichen" Maßnahmen (sog. Wesentlichkeitstheorie). Wann eine Maßnahme "wesentlich" ist, richtet sich vor allem nach ihrer Bedeutung für die Grundrechte. Daher bedürfen auch nicht-belastende Maßnahmen z.B. im Bereich der Schule (Art. 6 und 7 GG) oder Pressesubventionen (Art. 5 I GG) einer gesetzlichen Grundlage.
Ist eine gesetzliche Grundlage überhaupt erforderlich, so ist in einem zweiten Schritt zu klären, ob irgendein materielles Gesetz genügt (also auch RVO und Satzungen) oder es eines förmlichen Gesetzes bedarf (sog. "Parlamentsvorbehalt").
Da es für RVO und Satzungen meist (irgendeine) formal-gesetzliche Grundlage gibt, ist die letztlich entscheidende Frage, wie genau und detailliert die (formal-)gesetzliche Grundlage formuliert seint muss und wie viel inhaltlichen Entscheidungsspielraum sie dem Verordnungs- oder Satzungsgeber überlassen darf.