Hierbei handelt es sich um einen Begriff aus dem Schadensersatzrecht. Ansprüche auf Schadensersatz gewähren manchmal den Ersatz des positiven und gelegentlich auch nur des negativen Interesses. Diese Begriffe werden im Gesetz nicht definiert und auch nicht verwendet. Das negative Interesse wird gelegentlich auch als Vertrauensinteresse bzw. Vertrauensschaden bezeichnet. Gemeint ist damit dasjenige Interesse, das dadurch entsteht, dass der Vertragspartner auf die Gültigkeit eines Geschäfts bzw. einer Willenserklärung vertraut. Der Geschädigte ist beim Ersatz des negativen Interesses so zu stellen, als hätte er von dem ungültigen Rechtsgeschäft niemals gehört.
Zu berücksichtigen gilt es, dass das negative Interesse nicht zwingend geringer ausfallen muss als das positive Interesse. Aus diesem Grund begrenzt das Gesetz die Ersatzfähigkeit des negativen Interesses häufig auf das positive Interesse (lesen Sie in diesem Zusammenhang § 122 und § 179 Abs. 2). Eine solche Begrenzung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn sie im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist.