Es gilt zunächst die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers (Kanzlerprinzip). Danach bestimmt der Bundeskanzler die grundlegenden und richtungsbestimmenden politischen Entscheidungen im Bereich der Bundesregierung (Art. 65 S. 1 GG).
Nach Art. 65 S. 2 GG gilt das Ressortprinzip. Daraus folgt die Kompetenz der einzelnen Bundesminister in ihrem Geschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung Entscheidungen zu treffen.
Schließlich gilt nach Art. 65 S. 3 GG das Kabinettsprinzip. Danach entscheidet die Bundesregierung über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministern als Kollegialorgan.
Kommt es zum Widerstreit dieser Prinzipien, hat das Kanzlerprinzip Vorrang gegenüber dem Ressortprinzip und dem Kollegialprinzip.
Der Wortlaut enthält für dieses systematische Verhältnis wichtige Anhaltspunkte, die euch hoffentlich dabei helfen, euch das Rangverhältnis gut zu merken: Nach Art. 65 S. 2 GG leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich (nur) „innerhalb dieser Richtlinien“, also der Vorgaben des Bundeskanzlers. Nach Art. 65 S. 3 GG entscheidet die Bundesregierung über Meinungsverschiedenheiten „zwischen den Bundesministern“ – also nicht zwischen Bundeskanzler und Bundesminister. In einem solchen Konflikt gilt der Vorrang der Richtlinienkompetenz.
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