Obwohl in Art. 20 GG nicht ausdrücklich genannt, zählt das Rechtsstaatsprinzip zu den Staatsprinzipien des Grundgesetzes. Abgeleitet wird es aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG. Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips zählen die Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG), die Justizgrundrechte (Art. 101 ff. GG), die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und das Rückwirkungsverbot und Bestimmtheitsgebot. Auch die wichtigste grundrechtliche "Schranken-Schranke", das Verhältnismäßigkeitsprinzip wird als Element des Rechtsstaatsprinzips verstanden.
In den nächsten beiden Teilen unserer Reihe Staatsorga kompakt werden wir zwei Aspekte vertiefen, die einerseits für die Legislative (Rückwirkungsverbot) andererseits für die Exekutive (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) von besonderer Bedeutung sind.