Staatsorga kompakt: Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland ist der Bundespräsident.
Er wird von der Bundesversammlung gewählt, einem Bundesorgan, das allein diese Aufgabe hat und aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Landesparlamenten gewählt werden, besteht (Art. 54 Abs. 3 GG).
Voraussetzung für die Wählbarkeit ist ein Alter von mindestens 40 Jahren.
Interessant ist die Regelung über die Begrenzung der Amtszeit. Nach Art. 54 Abs. 2 GG dauert das Amt fünf Jahre, wobei einer anschließende Wiederwahl nur einmal zulässig ist. Die ganz h.M. geht davon aus, dass das nicht nur eine dritte „unmittelbar“ anschließende Wiederwahl ausschließt, sondern auch eine spätere Wiederwahl damit ausgeschlossen wird. Somit ist das Amt des Bundespräsidenten – anders als das des Bundeskanzlers – auf max. 10 Jahre beschränkt.
Erforderlich ist gem. Art. 54 Abs. 6 GG im ersten Wahlgang die Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung. Um dies zu bestimmen, sollten Sie unbedingt auf die Regelung in Art. 121 GG eingehen.