Das Sozialstaatsprinzip ist zunächst ein Staatsziel und ein Staatsprinzip. Es ist eine eindeutige verfassungsrechtliche Absage an eine Staatsordnung nach dem Prinzip des "survival of the fittest". In erster Linie beschreibt es einen Auftrag an den Gesetzgeber, die Rechtsordnung nach sozialstaatlichen Gesichtspunkten zu gestalten. Dies ist ein obejektiv-rechtlicher Auftrag, der grundsätzlich vage ist und bei dessen Erfüllung der Gesetzgeber einen sehr weiten Gestaltungsspielraum hat. Konkrete, subjektiv-rechtliche Ansprüche können aber aus Art. 20 Abs. 1 GG in Verbindung mit Grundrechten folgen: Wichtigstes Beispiel ist das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG. Es sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.