Aus öffentlich-rechtlicher Sicht ein wichtiger Anlass, die Grundsatz-Entscheidung des BVerfG aus 2006 zu wiederholen mit der die entsprechende Ermächtigungsgrundlage (§ 14 LuftsicherheitsG) für verfassungwidrig und nichtig erklärt wurde wegen einer Verletzung der Menschenwürde:
„§ 14 III LuftsicherheitsG steht im Hinblick auf die Menschenwürdegarantie des Art. 1 I GG mit Art. 2 II GG nicht in Einklang, soweit er den Streitkräften gestattet, Luftfahrzeuge abzuschießen, in denen sich Menschen als Opfer eines Angriffs auf die Sicherheit des Luftverkehrs befinden.
…sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.“
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2006/bvg06-011.html