Aus § 1163 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 1177 I 1 folgt, dass im Rahmen einer Hypothek die Zahlung eines Eigentümerschuldners (Eigentümer des belasteten Grundstücks und Schuldner der zugrundeliegenden Forderung) dazu führt, dass die gesicherte Forderung gem. § 362 erlischt und die Hypothek an den Eigentümerschuldner zurückfällt.
Wie ist die Lage beim Eigentümer, der nicht Schuldner der Forderung ist?
Das erfahren sie im nächsten Beitrag.