Das idyllisch an der Mosel gelegene luxemburgische Schengen war im April 1985 Unterzeichnungsort des Übereinkommen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenze – kurz Schengen I. Zum 15. Juni 1985 trat es in Kraft. Es wurde durch das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) vom 26. März 1990 (auch Schengen II genannt) ergänzt und ausgeführt. Das Abkommen war ursprünglich ein rein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den beteiligten sechs Regierungen der Gründungsstaaten der Europäischen Gemeinschaften. Ihm sind in den nächsten Jahren die Länder beigetreten, welche auch Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens wurden. Zum 1. Mai 1999 wurde das Abkommen durch den Vertrag von Amsterdam in den so genannten Schengen-Besitzstand überführt und gilt daher als Recht der EU.
Unterzeichnerstaaten und später beigetreten sind alle Staaten der Europäischen Union, mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs (durch den Brexit am 31.01. 2020 hat sich also insoweit nichts geändert) und der Republik Irland – beide Staaten sprachen sich gegen die komplette Anwendung des Abkommens für sich aus, beteiligen sich aber an der polizeilichen und strafrechtlichen Zusammenarbeit. Zudem ist es Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern (noch) nicht gestattet am „Schengen-Raum“ zu partizipieren. Hierfür gibt es verschiedene politische Gründe, die von Kürze der EU-Mitgliedschaft bis Sicherheitsbedenken reichen.
Es gibt aber auch Länder die nicht in der EU sind, aber am Abkommen teilhaben: Island, Norwegen, Schweiz. Die beiden erstgenannten sind Teil der „Nordischen Passunion“ und daher mit den EU-Mitgliedern Dänemark, Finnland und Schweden eng verbunden. Daher war es notwendig und sinnvoll die Regelungen auszudehnen. Für die Schweiz als Land inmitten Europas, umgeben von der EU, gilt ähnliches. Zudem sind die Klein- bzw. Stadtstaaten Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und Vatikan Teil der Regelungen. Diese verfügen über keinerlei eigenen Grenzschutz oder Zoll und sind daher regelmäßig an solchen internationalen Abkommen so beteiligt wie ihre „großen Nachbarn“ (so ja auch z.B. beim Euro).
Das Abkommen regelt verschiedene Bereiche, v.a. die Harmonisierung und Verstärkung des Außengrenzschutzes, aber auch die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit oder Angleichung des Waffenrechts und eine Gemeinsame Visa- und Asylpolitik (sog. Schengen-Visum), ergänzt durch das Abkommen von Dublin. Für die Mitglieder gilt der Schengener Grenzkodex (VERORDNUNG (EU) 2016/399 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen): Dies bedeutet vor allem, dass die Vertragsstaaten an ihren jeweiligen Außengrenzen des Schengen-Raums die Kontrolle und Überwachung für den gesamten Besitzstand nach gemeinsamen, hohen Sicherheitsstandards durchführen. Eine der wichtigsten Maßnahmen ist die zentrale Datenbank des Schengener Informations System (SIS). Hierin sind alle von außen kommende Nicht-Schengen-Bürger bei der Einreise einzupflegen. Das automatisierte Personen- und Sachfahndungssystem befindet sich in Straßburg und sorgt dafür, dass alle nationalen Polizeien über die gleichen Informationen verfügen. An den Binnengrenzen sind stichprobenartige Kontrollen oder spezielle Überprüfungen zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität weiterhin möglich (Art. 21 des Schengener Grenzkodex), feste und regelmäßige stationäre Kontrollen soll es aber nicht geben. Es gilt der Freie Personenverkehr (Art. 6)
Es gibt aber auch Regelungen für spezielle Situationen in Art. 23: In Ausnahmefällen ermöglicht es das Abkommen Grenzkontrollen vorübergehend wiedereinzuführen. Hierzu bedarf es einer besonderen Gefahrenlage, genauer muss „eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit" für ein Land vorliegen. Wie immer gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Diese Grenzkontrollen müssen zur Bekämpfung dieser Gefahr geeignet und unbedingt erforderlich sein. Der Grundsatz der Angemessenheit ist streng zu beachten. Auch gilt im Regelfall: Die EU-Kommission und die anderen Mitgliedsstaaten sind vier Wochen vor der Einführung der Kontrollen zu unterrichten. Die Kontrollen dürfen 30 Tage andauern, mehrmals um den gleichen Zeitraum verlängerbar, jedoch insgesamt höchstens für ein halbes Jahr.