Das BVerfG (Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15) hat § 10 Rindfleischetikettierungsgesetz für unvereinbar mit Art. 103 GG erklärt und dabei seine Rechtsprechung zum Bestimmtheitsgebot präzisiert.
Für Sie eine gute Gelegenheit, die wichtigsten Grundsätze dieses grundrechtsgleichen Rechts zu wiederholen, die man sich am besten anhand der beiden "Pole" merken kann, die den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bestimmen:
Einerseits enthält Art. 103 Abs. 2 GG die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären.
Der Gesetzgeber hat selbst die Voraussetzungen der Strafbarkeit zu bestimmen und darf diese Entscheidung nicht den Organen der vollziehenden Gewalt überlassen. Eine Strafnorm muss so gefasst werden, dass der Normadressat im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht.
Andererseits muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zur werden.
Daher schließt das Bestimmtheitsgebot die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht aus.
Daher lässt sich der Grad der für eine Norm jeweils erforderlichen Bestimmtheit nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes einschließlich der Umstände ab, die zur gesetzlichen Regelung geführt haben.