Bei der Rückwirkung wird zwischen "echter" und "unechter" Rückwirkung differenziert.
Von einer echten Rückwirkung spricht man, wenn der Gesetzgeber rückwirkend in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingreift, die Rechtsfolgen des Gesetzes also für einen vor der Verkündung beendeten Tatbestand gelten sollen.
Eine unechte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige noch nicht abgeschlossene Sachverhalte rückwirkend (der Tatbestand hat also schon begonnen) eingreift und damit die Rechtsposition nachträglich entwertet wird.
Die Differenzierung hat erhebliche Bedeutung für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Rückwirkung.
Die echte Rückwirkung ist nämlich grundsätzlich verfassungswidrig und nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Beispiele für Ausnahmen sind Fälle, in denen mit der getroffenen Regelung zu rechnen war und daher ist kein schützenswerter Vertrauenstatbestand entstanden ist. Oder aber die bisherige Regelung war unklar und verworren und wird durch eine Änderung durch den Gesetzgeber korrigiert.
Dagegen ist die unechte Rückwirkung grundsätzlich zulässig und nur in Ausnahmefällen verfassungswidrig. Hier muss eine Abwägung getroffen werden zwischen dem (schutzwürdigen?) Vertrauen der Bürger und dem mit der Gesetzesänderung verfolgten Zweck.
In der Sache läuft es auf eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit hinaus.