Rechtsmangel wegen Fahndungsausschreibung
Der BGH hat sich im Urteil vom 18. Januar 2017 (VIII ZR 234/15) mit der Frage beschäftigt, ob die Mangelhaftigkeit eines Gebrauchtwagens angenommen werden kann, wenn dieser zur Fahndung ausgeschrieben ist.
In Betracht kommt ein Rechtsmangel gemäß § 435 Satz 1 BGB.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einem Gebrauchtwagen ein Fahndungseintrag (im vorliegenden Fall: im Schengener Informationssystem (SIS)) einen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Rechtsmangel darstellen kann.
Der Verkäufer ist verpflichtet dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Dieses muss frei von Rechtsmängeln sein. Der Käufer muss in die Lage versetzt werden die Sache frei von Rechten Dritter wie ein Eigentümer zu nutzen (§ 903 Satz 1).
Ist ein verkauftes Kraftfahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben, so besteht stets die Gefahr, dass das Fahrzeug durch staatliche Stellen auf unbestimmte Zeit dem Käufer entzogen wird. Allein das Bestehen einer solchen Gefahr begründet nach Ansicht des BGH einen Rechtsmangel. Es ist nicht erforderlich, dass eine Sicherstellung bzw. anderweitige Entziehung bereits begonnen hat oder andauert. Weiterhin ist auch die (Weiter-)Verkäuflichkeit eines Pkw durch die Fahndungseintragung stark beeinträchtigt; denn der Kläger wäre redlicherweise gehalten, einen potentiellen Käufer über die SIS-Eintragung aufzuklären.