Demnach sind – bei Vorliegen der Voraussetzungen - Personenschäden innerhalb des Betriebs in vielen Fällen nicht durch den AG bzw. einen anderen Arbeitnehmer zu ersetzen. Diese Ansprüche sind gegen die Unfallversicherung zu richten. Um den Umfang der Regelung zu erfassen lesen sie die §§ 104, 105 SGB VII.
In diesem Zusammenhang sollten sie sich zum Schmerzensgeldanspruch spezifisch äußern. Dieser stellt ebenfalls einen nicht durch u.a. den Arbeitgeber zu ersetzenden Schaden dar, wird jedoch auch von der Unfallversicherung nicht ersetzt.
Hier gilt es kurz auf die Frage einzugehen, ob es nicht unbillig ist den Schmerzensgeldanspruch zu versagen, obwohl die Unfallversicherung diesen nicht ersetzt. I.E. ist dies nicht unbillig. Der Gläubiger verliert zwar i.E. seinen Schmerzensgeldanspruch, doch bekommt er als Ausgleich u.a. einen solventen Schuldner (Unfallversicherung) für seine übrigen Forderungen.
Wer die Normen in der Klausur gänzlich übersieht, schreibt oft am Fall vorbei und verliert damit unnötig viele Punkte.
Im Zusammenhang mit diesen Normen ist - wie stets bei Haftungsprivilegierungen - zu prüfen, ob in der Klausur ein Fall der gestörten Gesamtschuld angelegt ist.