Politische Parteien wirken nach Art. 21 GG an der politischen Willensbildung des Volkes mit. Nach der Rechtsprechung des BVerfG nähern sie sich damit der Stellung von Staatsorganen an.
Das führt insbesondere dazu, dass eine Partei zulässiger Antragsteller im Organstreitverfahren sein kann (und nicht lediglich auf die Verfassungsbeschwerde verwiesen ist)
Als verfassungsrechtliches Recht steht Parteien insbesondere das Recht auf Gründungsfreiheit und Chancengleichheit zu. Dieses Recht folgt unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG und wird in § 5 Parteien Gesetz konkretisiert.
Dabei ist auch das Prinzip der abgestuften Chancengleichheit zu beachten. Parteien können im Hinblick auf ihre Mitgliederzahl und auch ihrer politischen Bedeutung - wofür die Ergebnisse vorangegangener Wahlen ein Indiz ist - unterschiedlich behandelt werden.
Ein weiteres wichtiges Recht ist das sog. Parteienprivileg nach Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG. Das Verbot einer Partei darf - anders als das Verbot von Vereinen - nur durch das BVerfG ausgesprochen werden.