Kannkaufmann nach § 3 HGB
§3 Abs. 1 stellt klar, dass auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft § 1 keine Anwendung findet. Gemäß § 3 Abs. 2 gilt für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, § 2 mit der Maßgabe, dass nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten.
Schließlich stellt § 3 Abs. 3 klar, dass mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft verbundene Unternehmen, die nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellen, die Abs. 1 und 2 der Vorschrift entsprechende Anwendung finden.
Unter Landwirtschaft wird die Gewinnung, Verarbeitung und der Verkauf tierischer oder pflanzlicher Rohstoffe bei eigener Bodennutzung verstanden; nicht gerade die bloße Verwertung fremder Produkte (Käserei zum Beispiel). Unter Forstwirtschaft versteht man die wirtschaftliche planmäßige Waldnutzung, welche typischerweise das Anpflanzen, Pflegen und Abholzen umfasst.
Nach dieser Vorschrift ist auch dasjenige Gewerbe, welches einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb bedarf, gerade kein Kaufmann nach § 1. Der Verweis auf § 2 stellt klar, dass das Gewerbe eingetragen und damit die Kaufmannseigenschaft begründet werden kann, jedoch nicht muss.
§ 3 II unterscheidet sich im Hinblick auf § 2 insbesondere im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen an die Löschung aus dem Handelsregister. Demnach ist die Löschung unstreitig möglich, wenn das Gewerbe ganz aufgegeben wird.
Streitig dagegen ist, ob § 2 neben § 3 Anwendung finden kann. Für eine Anwendbarkeit von § 2 spricht insbesondere, dass § 3 die Land- und Forstwirtschaften privilegieren will. Vor diesem Hintergrund wäre es untunlich die Vorteile von § 2 abzuschneiden (andere Ansicht selbstverständlich gut vertretbar).
Entscheidet man sich für die Anwendbarkeit von § 2 neben § 3, so kann eine Löschung auch dann erfolgen, wenn kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb (mehr) erforderlich ist.
Bezüglich der Nebengewerbe gilt es zu berücksichtigen, dass neben der über Abs. 3 angeordneten Erstreckung der Privilegierung auf die Nebengewerbe eine getrennte Entscheidung darüber zulässig ist, ob nur der Hauptbetrieb, nur der Nebenbetrieb, beide Betriebe oder kein Betrieb eingetragen wird.
Von einem Nebenbetrieb kann dann ausgegangen werden, wenn eine gewisse Selbstständigkeit (insbesondere Organisation und sachliche Zuordnung) zum Hauptbetrieb besteht und beide Betriebe den gleichen Inhaber haben. Notwendig ist eigenes Personal des Betriebs und eine eigene Betriebsstätte. Der Nebenbetrieb ist dabei vom Hauptbetrieb abhängig, da er dessen Produkte verarbeitet.