§ 2 stellt klar, dass ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs gilt, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist.
Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.
Hier gilt es zwingend zu berücksichtigen, dass ein Gewerbe betrieben werden muss. Freie und künstlerische Berufe sind demnach gerade nicht erfasst. Geht es um Land- oder Forstwirte ist ergänzend § 3 zu berücksichtigen. Das Verhältnis zwischen § 2 und § 3 ist umstritten. Dieses werden wir uns im Zusammenhang mit dem Beitrag zum Kannkaufmann nach § 3 ansehen. Liegt schon ein Fall von § 1 vor, kommt es auf § 2 gar nicht erst an. § 2 ermöglicht Kleingewerbetreibenden, welche nach § 1 gerade nicht Kaufleute sind, Kaufmann zu werden.
Hierfür muss der Kleinegewerbetreibende sodann eine auf Eintragung gerichtete Anmeldung abgeben. Die Anmeldung ist sowohl Willenserklärung als auch Verfahrenshandlung. Im Gegensatz zu § 29 ist die Eintragung konstitutiv.
Der Kleingewerbetreibende ist sodann ab Eintragung Kaufmann. Bis zur Bekanntmachung ist jedoch – soweit die Voraussetzungen vorliegen – § 15 Abs. 1 analog anzuwenden.
Weiterhin gilt es zu berücksichtigen, dass § 2 Satz 3 dem Kleingewerbetreibenden die Möglichkeit eröffnet sich aus dem Register löschen zu lassen. Dies ist jedoch dann nicht möglich, wenn in der Zwischenzeit die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 eingetreten sind.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass das HGB auf Kleingewerbetreibende ansonsten nur dann Anwendung findet, wenn das Gesetz ausdrücklich auf diese Bezug nimmt (z.B. § 407 III 2).