Hausfrau F wird vom Schädiger S schuldhaft an der Gesundheit geschädigt. Sie muss daher für mehrere Wochen ins Krankenhaus und kann den Haushalt in dieser Zeit nicht wie üblich führen.
Hat F neben einem etwaigen Anspruch auf Schmerzensgeld und Heilbehandlungskosten einen Anspruch auf Ersatz wegen des „Ausfalls“ im Haushalt?
Ein Anspruch könnte sich (je nach konkretem Fall) aus z.B. § 823 I ergeben.
Die VSS liegen grds. vor.
Fraglich ist, ob ein ersatzfähiger Schaden vorliegt. Grundsätzlich sind nur Vermögensschäden zu ersetzen.
Ob ein Schaden vorliegt, ist primär anhand der Differenzhypothese zu ermitteln.
Merke
Die Differenzhypothese dient der Ermittlung des sogenannten natürlichen Schadens. Hier müssen sie zwei Zeitpunkte miteinander vergleichen. Es wird die tatsächliche Lage des Verletzten mit der hypothetischen Lage verglichen. Wie steht der Geschädigte jetzt? Wie stünde er, wenn das Schadensereignis nicht eingetreten wäre? Die Differenz der beiden Lagen stellt den Schaden dar.
Nach der Differenzmethode liegt vorliegend kein Schaden vor.
Der natürliche Schadensbegriff ist jedoch um den normativen Schadensbegriff zu erweitern. Der natürliche Schaden ist dann zu erweitern, wenn die Verneinung eines Schadens unbillig erscheint oder den Schädiger unbillig entlastet. Die normativen Gesichtspunkte können u.a. der Rechtsordnung entnommen werden.
Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass der Frau keinerlei Schaden entstanden ist, sondern vielmehr nur dem Mann in Form entgangener Haushaltsdienste (vgl. § 845). Dies ist jedoch mit Art. 3 II GG nicht zu vereinbaren (NJW, 1962, 2248f.)
Die Frau verwendet ihre Arbeitskraft in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht ggü. dem Ehemann §§ 1360, 1360a als eigene Leistung. Aus diesem Grund soll die Frau selbst (auch im Hinblick auf §§ 842, 843) einen Schaden normativer Art beanspruchen können.
Eine Naturalrestitution gem. § 249 I, II kommt nicht in Betracht. Ein Ersatz könnte sich aus § 251 ergeben. Hierfür müsste ein Vermögensschaden vorliegen. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn sich der Schaden in Geld bemessen lässt.
Expertentipp
Der Verpflichtung zur Naturalrestitution gilt sowohl für Vermögens – und Nichtvermögensschäden. Wenn diese nicht möglich ist, müssen sie sich entscheiden, ob § 251 oder § 253 zur Anwendung gelangen soll. Hier kommt es auf die Differenzierung zwischen Vermögens- und Nichtvermögensschäden an.
Der Schaden der F ist nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1983, 1425) in Orientierung an den Nettokosten einer Haushaltshilfe zu bemessen. Der Schaden ist in Geld messbar und demnach ein Vermögensschaden und gem. § 251 I ersatzfähig.
F hat demnach einen Anspruch auf Ersatz des „Ausfalls“ im Haushalt.
Merke
Merke 1:Die Ersatzfähigkeit hängt nicht davon ab, ob tatsächlich eine Haushaltshilfe engagiert wird (Stichwort: Dispositionsfreiheit).
Merke
Merke 2:Nur derjenige erleidet einen ersatzfähigen normativen Vermögensschaden, der seine Arbeitskraft auch entsprechend einsetzen wollte und konnte.
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