Die allgemeine Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG stellt ein höchst wichtiges Grundrecht mit großer Bedeutung für unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung dar. Dies betonen die Gerichte, aber auch politische Entscheidungsträger immer wieder. Das Bilden einer eigenen Meinung (auf Grundlage der ja ebenso in Art. 5 I 1 GG gewährten Informationsfreiheit) und das Verbreiten dieser ist ein klassisches Abwehrrecht, der Grad des Schutzes Maßstab für das Funktionieren des demokratischen Rechtsstaats.
Neben der Schranke aus Art. 5 Abs. 2 sind aber schon im Schutzbereich Grenzziehungen zu beachten. Nicht alles ist geschützte Meinung: Unwahre Tatsachenbehauptungen (etwa die so bezeichnete „Auschwitzlüge“) aber auch diffamierende Äußerungen („Schmähkritik“) sind nicht durch Art. 5 GG gedeckt. Auch die Meinungsfreiheit unterscheidet aber nicht zwischen qualitativ hochwertigen, auf objektiven Recherchen fußenden Meinungen und „minderwertigen“ rein emotional geprägten Äußerungen – beide sind geschützt.
Seit dem „Lüth“-Urteil (BVerfGE 7, 198) ist auch klar, dass Grundrechte zur objektiven Wertordnung gehören und das gesellschaftliche Zusammenleben regeln. Daher ist die Meinungsfreiheit auch im privatrechtlichen Bereich zu beachten. Es ist also auch hier grundsätzlich erlaubt zu sagen was man will, bis hin zu bekannten Zitaten wie „Soldaten sind Mörder!“. Nicht zulässig ist es aber, in ausschließlich beleidigender, schlecht machender Art und Weise über Menschen herzuziehen. Diese „Schmähkritik“, die eben nicht mehr Meinung ist, darf aber nicht zu weit ausgelegt werden (vgl. BVerfG-Beschluss v. 08. Februar 2017, Az. 1 BvR 2973/14). Dies ist Kernpunkt der derzeitigen Diskussion über gegen Renate Künast vorgebrachte Äußerungen. Wo findet noch erlaubter „Meinungskampf“ statt, wo geht es nur und allein darum, jemand anderen zu diffamieren? Diese Grenzziehung ist schwierig, führt aber dazu das auch weiterhin eine Vielzahl – auch staatlicherseits ungeliebter - Äußerungen erlaubt und geschützt sind.
Wer jedoch Tatsachen leugnet, unwahre Begebenheiten (auch in Form einer Meinung, also eines subjektiven Dafürhaltens) behauptet, kann sich nicht auf Art. 5 berufen. Das Abstreiten von historischen Tatsachen, das Negieren von Naturgesetzen ist keine Meinung im Sinne dieser Vorschrift. Anders ist bei der sog. Redefreiheit (wie etwa in den USA), was häufig zu Missverständnissen führt. In diesem Zusammenhang ist auch die jüngst erfolgte Kritik am Bundestag, der die Bewegung „Boycott, Divestment and Sanctions“ verurteilte, zu verstehen.