Welche Unterschiede bestehen zum unechten Vertrag zugunsten Dritter
In dieser Konstellation soll der Leistungsweg abgekürzt werden. Hier wird kein eigenes Forderungsrecht des Dritten begründet. Allerdings kann der Schuldner mit befreiender Wirkung (auch) an den Dritten leisten.
Kann der Versprechensempfänger ohne Einwilligung des Dritten Gestaltungsrechte geltend machen?
Ja. Zwar wird dem Dritten durch die Ausübung von Gestaltungsrechten (Rücktritt/Anfechtung/Kündigung) das Forderungsrecht wieder entzogen, sodass man überlegen könnte eine Zustimmung des Dritten zu verlangen, doch ist der Dritte insoweit nicht schutzwürdig. Die bestehende Rechtsposition ist und soll gerade vom wirksamen Deckungsverhältnis bestimmt werden. Die Gestaltungsrechte dienen unter anderem der Verwirklichung und Durchsetzung der Willensfreiheit und Entscheidungsfreiheit des Versprechensempfängers. Diese sollen daher nicht durch ein Zustimmungserfordernis eingeschränkt werden.
Kann der Dritte Schadensersatz neben der Leistung verlangen?
Ja. Hier sollte auch nicht zu vorschnell auf den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter abgestellt werden. Auch im Rahmen des Vertrags zugunsten Dritter muss der Versprechende gegenüber dem Dritten die Pflichten aus § 241 Abs. 2 einhalten und im Fall des Verzugs der Leistung den Verzugsschaden – bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen – ersetzen.
Kann der Dritte Schadensersatz statt der Leistung geltend machen oder Gestaltungsrechte ausüben?
Diese Frage ist umstritten.
Dafür könnte sprechen, dass dem Dritten der Leistungsanspruch zusteht. Dadurch wird der Dritte in das Schuldverhältnis aktiv einbezogen. Daraus folgern Teile der Literatur, dass zumindest die Zustimmung zur Ausübung der Gestaltungsrechte vom Versprechensempfänger einzuholen ist. Teilweise wird sogar vertreten, dass nur dem Dritten die Ausübung der Gestaltungsrechte alleine zusteht.
Gegen diese Ansicht spricht jedoch die Relativität der Schuldverhältnisse. Das relevante – das die Berechtigung des Dritten prägende – Schuldverhältnis besteht gerade nur im Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Versprechenden. Der Versprechensempfänger allein ist zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet. Die Tatsache, dass gemäß § 335 nur Leistung an den Dritten verlangt werden kann, ändert an der Einschätzung nichts. Die Leistungsverpflichtung des Vertragspartners wird hier zwar modifiziert, dies hat jedoch keinen Einfluss auf den Bestand des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien des Deckungsverhältnisses. Der Dritte wird gerade nicht Vertragspartei. Die Dispositionsbefugnis über das Deckungsverhältnis muss damit bei den Parteien bleiben. Diese bleiben damit die Herren der gegenseitigen Leistungsverpflichtungen. Auch aus Gründen der Rechtsklarheit ist vom Grundsatz der Alleinzuständigkeit auszugehen. Demnach scheidet ein Zustimmungserfordernis ebenfalls aus.
Eine Ausnahme kann jedoch dann angenommen werden, wenn sich dies aus dem Vertrag ergibt. So beispielsweise, wenn das Recht des Dritten unwiderruflich begründet wurde. Nur in diesem Fall wird schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf den Bestand der Leistungsverpflichtung begründet.
Der Dritte ist in Fällen des Wegfalls der Leistung wegen Ausübung von Gestaltungsrechten im Deckungsverhältnis auf Ansprüche gegen den Versprechensempfänger aus dem Valutaverhältnis beschränkt. Welche Rechte sich hieraus ergeben hängt maßgeblich vom konkret vereinbarten Schuldverhältnis ab.