Zahlt ein Gesamtschuldner eine bestehende Verbindlichkeit befreit er auch die übrigen Gesamtschuldner im Außenverhältnis zum Gläubiger gem § 422 I.
Soadann steht ihm typischerweise der Anspruch aus § 426 II zu. Fraglich ist, ob daneben ein Anspruch aus GoA gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 bestehen kann. Dies wäre nicht der Fall, wenn die § 421ff. abschließend wären.
Aus § 426 I ergibt sich schon, dass die §§ 421ff gerade nicht abschließend sein sollen („soweit nicht ein anderes bestimmt ist“). Aus diesem Grund wird die GoA von den weit überwiegenden Ansichten für anwendbar gehalten.
Wenn sie diese Hürde in der Prüfung genommen haben, ist es wichtig den FGW genau zu betrachten. Dieser wird i.d.R. zu verneinen sein, da der Leistende grds. nur aus eigener Verpflichtung leisten wird.
Sollte der SV jedoch besondere Umstände beschreiben (z.B. ein Gesamtschuldner sollte bewusst geschont werden), kann der FGW angenommen werden.