Häufig hält dies einige Bearbeiter gänzlich davon ab die Gestaltungsrechte (ob Rücktritt/Widerruf oder Anfechtung …) zu prüfen. Dadurch schneidest Du Dir jedoch wichtige Fragen des Falls ab.
Daher solltest Du in Fällen, in denen ein solches Recht in Betracht kommt, in Zukunft das Recht prüfen, die Voraussetzungen aufzeigen und sodann sauber aufzeigen wie und bis wann das jeweilige Recht erklärt werden kann, ggü wem und in welcher Form usw. .
Kommen mehrere Gestaltungsrechte in Betracht so soltest Du u.a. die Unterschiede darstellen. Z.B. ist bei einer Anfechtung gem. § 119 oder 120 BGB, § 122 I BGB zu beachten. Dieser greift nicht bei § 123 BGB. Oft liegt jedoch in Fällen der Täuschung auch § 122 II BGB vor, welcher Abs. 1 relativiert. Kommen beide Anfechtungsgründe in Betracht, so ist außer § 122 BGB auch auf die unterschiedlichen Fristen und die erschwerte Beweisführung bei § 123 BGB hinzuweisen.