Wenn zwei Personen einander gleichartige Gegenstände schulden (i.d.R. Geld), so wäre es nicht zweckdienlich, wenn jeder den geschuldeten Betrag an den anderen leisten müsste, bzw. jeder Gläubiger Klage erheben müsste.
Das BGB erlaubt in den §§ 387ff. durch einseitige Aufrechnungserklärung eine bzw. einen Teil einer Forderung zum Erlöschen zu bringen, insoweit die Forderungen sich decken.
Der Aufrechnende kann sich so – ohne Zahlung - von der Schuld befreien (Befreiungsfunktion und Tilgungsfunktion).
Von Bedeutung wird diese Möglichkeit insb. dann, wenn eine Leistung des anderen nicht mehr zu erwarten ist, z.B. weil er in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist. Die Möglichkeit der Aufrechnung ist nämlich grundsätzlich auch in der Insolvenz des Aufrechnungsgegners möglich. Insoweit kann von einer Sicherungsfunktion der Aufrechnung gesprochen werden.
Referendare sollten die Aufrechnung in RA- und Urteilsklausuren stets im Auge haben. Diese kann vorprozessual erfolgen, wobei hier u.a. an § 174 BGB zu denken ist. Sodann gilt es die Primär- von der Hilfsaufrechnung deutlich abzugrenzen. Eine Hilfsaufrechnung liegt dann vor, wenn primär ein anderes Verteidigungsmittel gewählt wird (i.d.R. Bestreiten). Die Differenzierung zwischen Primär- und Hilfsaufrechnung ist insb. im Hinblick auf § 45 III GKG (Gebührenstreitwert) relevant (lesen!).