Die Bundesrepublik Deutschland ist ein […] Bundesstaat – so besagt Art. 20. Abs. 1 S. 1 GG. Das föderale Prinzip nimmt eine besondere Stellung ein, es ist eines der wichtigsten und grundlegenden Staatsstrukturprinzipien und in seinen Grundzügen über Art. 79 Abs. 3 GG („Ewigkeitsgarantie“) wesentlichen Änderungen entzogen. Die 16 Länder (meist wird der Begriff Bundesländer verwendet) und der Bund teilen sich Aufgaben Rechte und Pflichten. Oft führt dies zu Komplikationen und Streitigkeiten, etwa wenn es unterschiedliche Regelungen bei der Seuchenbekämpfung, im Schulwesen oder beim Ladenschluss gibt. Das Recht der Länder ihre Aufgaben selbst zu regeln ist aber im GG garantiert. So macht jedes Land seine eigenen Regeln und Politik etwa im Bereich der Kultur (incl. Bildung), Polizei und auch im Bauordnungsrecht. Das führt z.B. dazu, dass es verschiedene Vorgaben zum Nichtraucherschutz gibt, die von Bundesland zu Bundesland anders sind.
Das Verhältnis von Bund und Ländern ist klar zugunsten der Länder geregelt, der Grundsatz findet sich in Art. 30 GG; Art. 70 führt spezifisch aus, dass den Ländern die Gesetzgebungskompetenz zusteht, so das GG nicht Abweichungen vorsieht. Jenseits der ausschließlichen (Art. 71, 73 GG) und konkurrierenden (Art. 72, 74 GG) Kompetenz des Bundes (und der ungeschriebenen Ausnahmen) haben also grdsl. die Länder immer das Recht Normen zu erlassen. Bei der Normgebung auf Bundesebene müssen die Länder beteiligt sein (Art. 79 Abs. 3 GG), dies geschieht durch den Bundesrat (Kapitel IV., Artt. 50 – 53 GG). Die Kompetenzkataloge wurden im Laufe der Zeit immer mehr zugunsten des Bundes ausgedehnt, schließlich führte eine Staatsorganisationsreform 1993/4 hier zu mehr Klarheit und besserer Abgrenzung sowie Rückkehr zum Primat der Länder. In dieser GG-Änderung wurde z.B. auch die Rahmengesetzgebungskompetenz (ehemals Art. 75 GG) abgeschafft, die immer wieder problematisch war.
Innerhalb der Länder gibt es eine weitere Ebene der Kommunen. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht ist in Deutschland traditionell besonders stark ausgeprägt, und in Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG verankert und garantiert. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft („Daseinsvorsorge“) werden von dieser selbst geregelt. Es gilt also das Prinzip der Subsidiarität. Das hat oft zur Folge, dass andere Regelungen gelten sobald man die Gemeindegrenze überquert oder in Städten verschieden hohe Abgaben erhoben werden. Zu beachten ist jedoch die Homogenitätsklausel in Art. 28 Abs. 1 GG. Die Grundsätze des Grundgesetzes, also Republik, Demokratie, Rechtsstaat und Sozialstaat, müssen auch die Kommunen anerkennen.
Auch die Europäische Ebene ist zu berücksichtigen. Die Europäische Union als supranationaler Staatenverbund sui generis steht in vielerlei Belangen und Hinsicht über den Mitgliedsstaaten. Es gilt jedoch insbesondere hier den Grundsatz der Subsidiarität zu beachten (Präambel, Art. 5 Abs. 3 EUV; Art. 23 Abs. 1 GG). Die EU darf nur dann tätig werden, wenn Handeln auf tieferer Ebene nicht hinreichend wäre. Somit erstreckt sich dieser Grundgedanke über alle drei Ebenen innerhalb der Bundesrepublik und auch das vierte Level im Gefüge der EU.