Eine Enteignung ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Zwecke gerichtet. Sie ist nach der Rechtsprechung des BVerfG formal (und nicht anhand der Intensität) von anderen Eingriffen in die Eigentumsgarantie, insbesondere den Inhalts- und Schrankenbestimmungen gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG abzugrenzen. Nach Art. 14 Abs. 3 GG ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt (sog. Junktimklausel). Dabei muss die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten bestimmt werden. Außerdem ist jede Enteignung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, muss also geeignet, erforderlich und angemessen sein. Im Hinblick auf die Rechtsgrundlage wird zwischen Administrativenteignung (aufgrund eines Gesetzes, z.B. §§ 85 ff. BauGB) und Legalenteignung (unmittelbar durch ein formelles Gesetz).
Was die Berliner Initiative anstrebt ist dagegen – verfassungsrechtlich betrachtet – eine Sozialisierung nach Art. 15 GG. Danach können Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel zum Zwecke der Vergesellschaftung in Gemeineigentum überführt werden. Bislang haben davon weder Bund noch Länder Gebrauch gemacht, so dass es mangels praktischer Bedeutung keine Rechtsprechung und kaum Literatur dazu gibt. Eindeutig ist jedenfalls, dass eine Sozialisierung nur durch förmliches Gesetz erfolgen kann und Art und Ausmaß der Entschädigung geregelt sein müssen. Dabei ist streitig, ob der Verkehrswert entschädigt werden müsste oder auch eine niedrigere Entschädigung zulässig wäre. Im Zweifel müssten die ordentlichen Gerichte entscheiden, die für Streitigkeiten über die Höhe gem. Art. 15 S. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG zuständig sind.
Ziel einer auf Art. 15 GG gestützten Maßnahme ist es, bestimmte Güter in Gemeinwirtschaft zu überführen und damit zu vergesellschaften. Die Güter sollen nicht mehr der individuellen Gewinnerzielung, sondern der Deckung eines gesellschaftlichen Bedarfs dienen.