Die Aufgabe der Bundeswehr ist zunächst und vor allem die Gewährleistung der äußeren Sicherheit (Verteidigungsauftrag). Die Gewährleistung der inneren Sicherheit ist Aufgabe der Polizei. Bei einem Einsatz der Bundeswehr außerhalb des Verteidigungsauftrags, im Landesinneren, ist zu unterscheiden. Regelungen hierzu finden sich in Art. 87a GG. Hiernach ist abzugrenzen zwischen einem Einsatz im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG und sonstigem Tätigwerden. Ein Einsatz nach Art. 87 a GG liegt nur vor, wenn die Bundeswehr mit Befugnissen gegenüber Dritten ausgestattet ist, also exekutiv tätig wird. Dieser Einsatz der Bundeswehr unterliegt einem Verfassungsvorbehalt, ist also nur zulässig, wenn das Grundgesetz ihn ausdrücklich gestattet.
Eine solche Regelung findet sich in Art. 91 GG. Auf diesen verweist auch Abs. 4 des Art. 87a GG. Demnach kann die Bundeswehr angefordert werden um Polizei und Bundesgrenzschutz (mittlerweile: Bundespolizei) beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer zu unterstützen, wenn Polizeikräfte allein nicht ausreichen. Art. 87a Abs. 3 gewährt weitere Befugnisse im Spannungs- oder Verteidigungsfall (Art. 80a, Titel Xa GG). Auch hierbei ist jedoch zu beachten, dass dem Handeln der Streitkräfte klare Grenzen gesetzt sind, so kann die Bundeswehr nicht als „Hilfspolizei“, für Identitätskontrollen oder zur Auflösung von Versammlungen eingesetzt werden.
Umstritten war und ist, ob und inwieweit die Bundeswehr bei Katastrophenfällen innerhalb Deutschlands eingesetzt werden darf. 1962 half sie bei einer großen Sturmflut in Hamburg bei der Rettung von Menschen – damals ohne verfassungsrechtliche Grundlage. Aufgrund dieser Vorfälle wurde Art. 35 GG ergänzt, seitdem wird eine Kompetenz und Ermächtigungsnorm aus Art. 35 GG Abs. 2 S. 2 abgeleitet. Demnach sind alle Behörden zur Amtshilfe verpflichtet und berechtigt, diese schließt für besonders schwere Unglücksfälle und Naturkatastrophen die Bundeswehr ein, soweit sie nicht als Streitkraft agiert (d.h. z.B. der Sanitätsdienst, Verwaltungsaufgaben, technische Hilfe), also nicht typische Kampfmittel einsetzt. Diese Vorschrift wurde bei der Schneekatastrophe 1978/9 (im Rahmen der Notstandsgesetzgebung), Fluthilfen 2002 und 2013, der Bekämpfung von Waldbränden umgesetzt, vgl. hierzu auch Dienstvorschrift der Bundeswehr A1-255/0-4, Rn. 317.
Deutlich unklarer ist die Lage beim Einsatz von militärischem Gerät, wie etwa beim G8/G7-Gipfel 2007 bzw. 2015. Hier wurden Aufklärungsflugzeuge genutzt, die Demonstranten überflogen. Eine Klage lehnte das BVerfG aus formalen Gründen ab (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2010, 2 BvE 5/07) so dass hier keine Entscheidung in der Sache vorliegt. Das BVerwG sah jedoch einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit (BVerwG, 25.10. 2017, 6 C 45.16) durch die einschüchternde Wirkung der Überflüge. Aufgrund dieser Lage, aber auch im Hinblick auf die Bekämpfung terroristischer Bedrohungen sind immer wieder Bestrebungen festzustellen, das GG zu ändern und eine verfassungsrechtlich klare Situation zu schaffen.