Der EGMR hat jetzt entschieden, dass eine solche Verwendung nicht gegen das Recht auf Achtung des Private- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK verstößt (dem konventionsrechtlichen "Äquivalent" zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Die Durchsuchung sei verhältnismäßig gewesen, da es sich bei Steuerhinterziehung um eine gravierende Straftat handele. Die Behörden verfolgten mit der Bekämpfung solcher Straftaten auch ein legitimes Ziel, welches nicht außer Verhältnis zu der damit verbundenen Beeinträchtigung der Rechte des Ehepaares stehe und daher i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK "in einer demokratischen Gesellschaft" notwendig sei.